BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 126/03 vom17. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegenKörperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten H. , B. und M. sowie die-jenigen der Nebenkläger zu Ungunsten der Angeklagten H. undM. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Ok-tober 2002 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinenRechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Dem Angeklagten B. fallen überdies die durch sein Rechtsmit-tel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zurLast.Im übrigen findet eine Auslagenerstattung im Revisionsrechtszu-ge nicht statt.Zur Auslagenentscheidung verweist der Senat darauf, daß beigegenläufigen erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten unddes Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst trägt(vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11 m.w.N.).Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergän-zend:a) Der Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung abgegebeneEinlassung des Angeklagten B. im Zuge der Beweiswürdi- - 3 -gung (UA S. 41) beruht ersichtlich auf einem bloßen Fas-sungsmangel; gemeint ist die Einlassung des AngeklagtenM. .b) Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung desAngeklagten B. an der Körperverletzung mit Todesfolge zumNachteil des T. wird durch die Urteilsgründe in ihrem Ge-samtzusammenhang tragfähig belegt.Nack Boetticher Schluckebier Frau Richterin am BGH Elf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Nack Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy