BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 126/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Konstanz vom 2. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts Konstanz zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-w344hrung verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Ange-klagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 2 II. - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am Tattag war der Angeklagte, ein syrischer Staatsangeh366riger, 20 Jah-re und f374nf Monate alt. Am Abend des 16. August 2005 feierte er in einer Gast-st344tte in Villingen-Schwenningen u.a. mit dem Zeugen M. einen Geburtstag. Gegen 20.00 Uhr zog er an einem Joint. Er trank Whiskey, Wodka und Rotwein. Nach Mitternacht lie337 er sich und den Zeugen M. von dem Zeugen E. zu einer Tankstelle chauffieren. Alle drei verlie337en das Fahrzeug und holten sich am Nachtschalter etwas zu essen und alkoholfreie Getr344nke. Danach standen sie am Rande der Anlage und unterhielten sich. Kurz vor 1.54 Uhr kam der damals 24-j344hrige B. H. - der Nebenkl344ger - auf sie zu. Er hatte zuvor in einer anderen Gruppe in derselben Gastst344tte gezecht. Er schrie den Angeklagten, der ihm bis dahin unbekannt war, ohne jeden Anlass mit Ausdr374-cken wie "Arsch, kleiner Pisser, Stinker, Fixer" an und schubste ihn mehrfach weg. Obwohl der Angeklagte die betr344chtliche Alkoholisierung des Nebenkl344-gers erkannte - dieser hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als 2,53 Promille - stie337 er gegen den Angreifer und gewann die Oberhand. Er schlug ihm so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und mit dem Hinterkopf auf einen Randstein aufschlug. Der Angeklagte trat dann mehrfach mit den F374337en, an denen er festes Schuhwerk trug, auf den Kopf, in das Gesicht und in die Bauchgegend des am Boden Liegenden ein. Seinen bei-den Begleitern gelang es schlie337lich, den Angeklagten vom Opfer wegzuziehen. Momente sp344ter stand der Nebenkl344ger, der nun am Kopf blutete, auf und ging schwankend auf den Angeklagten zu. Dieser konnte sich aus der Umklamme-rung seiner Begleiter losrei337en. Seine Wut steigerte sich. Er war jetzt ent-schlossen, seinen Kontrahenten zu t366ten. Er sprang mit dem Ruf "Ich bring Dich um" oder "Ich schlag Dich tot" auf ihn zu und streckte ihn mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Das Opfer fiel mit dem Hinterkopf mit sol-cher Wucht auf eine Betonplatte, dass ein Bersten des Sch344dels zu h366ren war. 4 - 5 - Es blieb bewusstlos liegen. Der Angeklagte schrie weiter mehrfach herum und wollte erneut auf den Nebenkl344ger eintreten, was seine beiden Begleiter unter gro337er Kraftanstrengung verhindern konnten. Als der Angeklagte nach der Tat darauf hingewiesen wurde, dass die Tankstelle 374ber eine Video374berwachungsanlage verf374ge, fl374chtete er in die n344-here Umgebung, bevor er festgenommen werden konnte. Die Auswertung der Video374berwachung war allerdings unergiebig. 5 Das Opfer erlitt u.a. ein Sch344delhirntrauma, eine Sch344delfraktur mit Sch344delbasisfraktur und eine H366rminderung beiderseits. Es befand sich in Le-bensgefahr und konnte nur durch eine 344u337erst zeitnahe Notoperation gerettet werden. Sein H366rverm366gen ist dauerhaft rechts um 60 % und links um 80 % vermindert. 6 Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei R374ckrechnung auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille. Sie wies au337erdem ein positives Ergebnis hinsichtlich von Cannabinoiden auf. 7 2. Auf Grund dieser Feststellungen bejaht die Jugendkammer f374r den ersten Angriff einen K366rperverletzungsvorsatz, der auch die Qualifikations-merkmale des gef344hrlichen Werkzeugs (festes Schuhwerk) und der lebensge-f344hrdenden Behandlung umfasst (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Sie nimmt - sachverst344ndig beraten - an, zu Beginn der Auseinandersetzung sei die Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten auf Grund eines Zusammenwirkens verschie-dener Alkoholika und des Konsums von Cannabis erheblich vermindert gewe-sen (247 21 StGB). Ab dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkl344ger nach dem Nieder-schlag wieder aufstand - beim zweiten Angriff -, geht sie zwar vom T366tungsvor-satz des Angeklagten aus, gelangt aber zu der 334berzeugung, dass nunmehr seine Steuerungsf344higkeit nicht ausschlie337bar v366llig aufgehoben war (247 20 8 - 6 - StGB). Die 334berzeugung begr374ndet sie damit, der Angeklagte habe sich in die-sen Zustand gesteigert auf Grund der durch die t344tliche Auseinandersetzung eingetretenen Erregung und auf Grund der durch die Beleidigungen angesta-chelten Wut. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelas-sen, aber teilweise Erinnerungsl374cken geltend gemacht, was die Kammer ihm abnimmt. Sie ist davon 374berzeugt, das Motiv seines Handelns war Wut. 9 III. 1. Die Beweisw374rdigung zur subjektiven Tatseite h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 10 Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-wa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-stellungen nicht er366rtert, widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss-folgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gr374nde angef374hrt sind, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). 11 - 7 - Die Kammer h344tte einen T366tungsvorsatz des Angeklagten schon zu Be-ginn der t344tlichen Auseinandersetzung in ihre Erw344gungen einbeziehen m374s-sen. Insoweit ist die Beweisw374rdigung l374ckenhaft. 12 304u337erst gef344hrliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-schwelle hinsichtlich der T366tung eines Menschen die Annahme von zumindest bedingtem T366tungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der T344ter handelt bereits dann mit beding-tem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur m366glich und nicht ganz fern lie-gend erkennt, gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das gef344hrliche Handeln des Angeklagten, nach-dem er seinen Gegner erstmals zu Boden gestreckt hatte, n344mlich das mehrfa-che Eintreten mit festem Schuhwerk auf den Kopf, in das Gesicht und in die Bauchgegend des wehrlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen f374r einen bedingten T366tungsvorsatz. Auch der Tatsache, dass er nicht freiwillig von seinem Opfer ablie337, sondern schon im ersten Teilakt durch seine Begleiter weggezogen werden musste, kann ein hoher Indizwert f374r die innere Einstel-lung des Angeklagten gegen374ber der T366tung seines Opfers zukommen. Das gewollte weitere Tun legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat - der m366gli-che Tod des Opfers - zumindest gleichg374ltig waren. Dies w374rde f374r die Annah-me von bedingtem Vorsatz gen374gen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06) und war deshalb er366rterungsbed374rftig. 13 Wenn die Kammer f374r den ersten Teilakt eine gef344hrliche K366rperverlet-zung mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung bejaht, so geht sie da-von aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensge-f344hrdung "angelegt" war (BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannte der Ange-klagte trotz seiner Wut und seiner sonstigen psychischen Verfassung - Einfluss von Alkohol und Cannabis - die Lebensgef344hrlichkeit seiner Tritte. Tragf344hige 14 - 8 - Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte, der Nebenkl344ger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht fest-gestellt. 2. Schon die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit ist nicht frei von Rechtsfehlern. 15 Die Sachverst344ndige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der erfolgte Kon-sum von Cannabis die Wirkungen des getrunkenen Alkohols so erheblich zu einer explosiven Mischung verst344rkt hat, dass zu Beginn der Begehung der Straftat der gef344hrlichen K366rperverletzung das Steuerungsverm366gen des Ange-klagten erheblich vermindert gewesen sei. Dem hat sich die Kammer ange-schlossen (UA S. 9). Die Ausf374hrungen lassen besorgen, dass dem Tatrichter nicht bewusst war, dass es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steu-erungsf344higkeit "erheblich" im Sinne von 247 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt, die der Tatrichter - ohne Bindung an 304u337erungen von Sachverst344ndi-gen - in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (st. Rspr., BGHSt 43, 66, 77 m.w.N.). Dabei flie337en normative 334berlegungen ein. Dies l344sst das Urteil nicht erkennen. 16 3. Eine nicht ausschlie337bare Schuldunf344higkeit des Angeklagten ab dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkl344ger wieder aufstand, ist nicht tragf344hig begr374n-det. Die Ausf374hrungen hierzu sind widerspr374chlich und unklar. Die Annahme der Steigerung von einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit in einen Zustand des v366lligen Ausschlusses ist nicht nachvollziehbar. 17 Nach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen erfolgten die Beleidi-gungen durch das Opfer vor dem ersten Faustschlag des Angeklagten (UA S. 4). Nach der 334berzeugung der Kammer geriet er dadurch in Wut, sodass die Wut das Motiv seines gesamten Handelns war (UA S. 10, 11). Weitere Beleidi- 18 - 9 - gungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Somit k366nnen Beleidigungen sei-ne Wut oder Erregung nicht weiter gesteigert haben (UA S. 9). Das gilt auch f374r den Verlauf der t344tlichen Auseinandersetzung, den die Kammer hier wider-spr374chlich zu den getroffenen Feststellungen heranzieht. Der Angeklagte hat sich entgegen UA S. 9 nach den Fu337tritten nicht freiwillig vom Opfer zur374ckge-zogen, sondern wurde durch seine Begleiter zur374ckgezogen (UA S. 4). Das Verhalten des Angeklagten legt eher einen anhaltenden Willen nahe, den Ne-benkl344ger endg374ltig auszuschalten. 4. Danach war das Urteil auf die Sachr374ge der Staatsanwaltschaft wegen der den Angeklagten beg374nstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Nach den bis-herigen Feststellungen liegt es nicht fern, dass es sich um ein einheitliches Tat-geschehen mit durchg344ngigem T366tungsvorsatz handelt. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit dr344ngt sich jedenfalls unter rechtli-chen Gesichtspunkten nicht auf. 19 Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar gewor-den (247 301 StPO). 20 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy