BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126/08 vom 5. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat: Die Annahme gewerbsm344337igen Handelns (247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den F344llen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar der "V. Bautr344gergesellschaft mbH" und der "G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH" eine nicht nur vor374bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. F374r Gewerbsm344337igkeit reicht es aber aus, wenn der T344ter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Verm366gensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft flie337en (vgl. BGH NStZ 1998, 622). Insoweit ist erforderlich, dass der T344ter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07). Dies versteht sich f374r den Angeklagten, der nach - 3 - den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Gesch344fts-f374hrer allein beherrschte, von selbst. Nack Boetticher Kolz Elf Sander
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