BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StP O). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von § 2 57 Abs. 1 StPO: Die Rüge ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die Rüge scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235 , 236 ). Die Rüge ist aber deswegen unzulässig, weil nicht v orgetragen ist, dass der als V o- raussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsb e schluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wur de (vgl. BGH, Beschluss vom - 3 - 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234 , 235 ). Im Übrigen wäre die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unb e gründet. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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