BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revis ion des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11 . Dezember 2012 mit den Feststellungen au f- gehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen III B 4 und 5 der Urteil s- gründe verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehe nde Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahl s in drei Fällen, davon in einem Fall nur versucht, sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten ist auf die zum Schuldspruch in den Fä l- len III B 4 und 5 der Urteilsgründe sowie zum Strafausspruch näher ausgefüh r- te Sachrüge gestützt, sowie auf Verfahrensrügen, die sich im Ergebnis ebe n- falls auf die genannten Fälle beziehen. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersi chtlichen U m- fang Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Im April 2012 befand sich der Angeklagte nach einer rechtskräftigen Verurteilung u. a. wegen einer Reihe von Einbruchdiebstählen kurz vor seinem Haftantritt. Dennoch begi ng er in der Nacht vom 20. April 2012 auf den 21. April 2012 eine Serie von Einbruchdiebstählen in U . bzw. dem na - hegelegenen A . , seinem damaligen Wohnort. Am 20. April 2012 g e- gen 21.00 Uhr begab er sich - dunkel gekleidet und e inen großen Rucksack mit sich führend - auf Diebestour. In den folgenden Stunden drang er in drei Fällen in U . in Wohnungen ein , um dort Wertsachen zu entwenden. Er war jedoch nur in einem Fall erfolgreich. Gegen 21.00 Uhr wurde er b eim Versuch, über ein von ihm zuvor eing e- schlagenes Fenster in die im Erdgeschoss gelegene Wohnung der W . einzudringen, von Passanten gestört und in der Folge trotz eines Fluchtversuchs gestellt, nach Feststellung seiner Personalien aber wieder we g- gehen lassen (Fall III B 1). Trotzdem verschaffte er sich gegen 21.15 Uhr über eine nicht verschlossene Terras sentüre Zutritt zu der wenige hundert Meter en t- fernten Wohnung der Familie E . , wo er, von der Bewohnerin an - getroffen, erneu t ohne Beute die Flucht ergriff (Fall III B 2). 2 3 4 5 6 - 4 - Im Zeitraum bis 22.58 Uhr drang der Angeklagte in das nahegelegene Haus der Eheleute S . über ein zuvor eingeschlagenes Fenster ein und - und Haussch lüssel. Der Angeklagte konnte zunächst unerkannt entkommen (Fall III B 3). In der späteren Nacht entwendete er dann einen Roller, den er bei der Suche in einer unverschlossenen Garage gefunden hatt e und bei dem der Schlüssel ste ckte (Fall III B 4). Mit dem Roller fuhr er anschließend nach A . , wo er in die Wo h- nung der Familie H . eindrang, indem er die Glastür zur Wohnung mit einem Stein einwarf. Er ergriff erst die Flucht, als er Zigaretten und einen Schlüsse l- bund entwendet hatte und von der Bewohnerin S . H . entdeckt wurde (Fall III B 5). 2. Der Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten III B 4 und 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Hinsichtlich dieser beiden Tatkomplexe, für die de r Angeklagte seine T ä- terschaft bestritten hat, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass sie unter Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte, obgleich die beiden hierzu vernommenen Zeugen den Angeklagten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht erkannt hatten. Das Landgericht hat dann weiter ausgeführt, dass auch die eingestellten (versuc h- ten) Diebstahlstaten nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen (UA S. 32). Nachdem noch die Angaben weite rer Zeugen gewürdigt wurden, wel che allerdings nur die " in Betracht kommende Person als nicht allzu groß sowie mit einer dun klen Baseballmütze auf dem Kopf" beschrieben, stellt die Strafkammer fest: " Nach alledem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass de r Angeklagte diese Taten begangen hat. " 7 8 9 10 11 - 5 - Danach bestehen durchgreifende Zweifel an dem von der Strafkammer hierbei angelegten Maßstab, aufgrund dessen sie sich von der Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich der Taten 4 und 5 überzeugte. Hinsich tlich der Taten 4 und 5 waren daher die Schuldsprüche, die en t- sprechenden Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. 3. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen de r Beweiswürdigung Sachverha l- te zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen 12 13 14 15 - 6 - Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hi n- weis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4). Wahl Rothfuß Graf Cirener Zeng
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