BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 126 /14 vom 8. April 2014 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 28. November 2013 im Schuldspruch d a- hingehend abgeändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Nachstellung und der versuchten Nötigung schuldig ist. 2. Der Tagessat z der im Fall III.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en tstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Nac h- stellung sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ve r- urteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt l e- diglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall III.1. der Urteilsgründe ändert der Senat den allein auf die Ve r- urteilung wegen sexueller Nötigun g lautende n Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Sep - tember 2001 1 StR 317/01) dahingehend, dass der Angeklagte auch der ta t- 1 2 - 3 - einheitlich verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Die en t- sprechende Fassung des Urteilstenors ist ersichtlich irrtümlich unterblieben. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergriff der Angeklagte die Nebenklägerin im Verlauf des zur sexuellen Nötigung fü h- renden Geschehens u nd trug sie ins Schlafzimmer. Durch die dabei angewe n- deten Griffe er litt die Nebenklägerin Schmerzen, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm (UA S. 9). In seiner rechtlichen Würdigung hat das Landgericht dieses Geschehen sowie die anschließende Vornahme sexueller Handlungen als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Köperverletzung gewertet (UA S. 30). Zudem hat es im Rahmen der konkreten Strafzumessung für diese Tat berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat (UA S. 3 1). Angesichts der Berücksichtigung der Verwirklichung auch der tateinhei t- lichen Körperverletzung bei der Strafzumessung für die sexuelle Nötigung schließt der Senat aus, dass das Fassungsversehen im Schuldspruch sich bei der Festsetzung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 2. Im Fall III.3. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt und dafür eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes hat es ni cht festgelegt. a) Nach den getroffenen Feststellungen kündigte der Angeklagte wä h- rend einer Beschuldigtenvernehmung im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz geführten Ermit t- lungsverfahrens den beiden Verne hmungsbeamten an, sie und alle anderen an 3 4 5 - 4 - nehmen und die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlung en a b- 16). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung zu Lasten der zuständigen Polizeibeamten strafbar g e- macht. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, diese durch eine Drohung mit einem empfindl ichen Übel davon abzuhalten, weitere Ermittlungen, mithin Handlu n- gen, vorzunehmen. Durch das Aussprechen der Drohung hat der Angeklagte unmittelbar zu der im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflichen, weil auf e i- nen rechtswidrigen Zweck gerichteten Tat ang esetzt. Hinter dieser versuchten Nötigung tritt die durch dieselbe Nötigungshandlung begangene Bedrohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 1 StR 4 55/05, NStZ 2006, 342 mwN ). Da nach den weiteren Ur teilsgründen die Beamten sich in ihrer Ermittlungsarbeit von der Drohung nicht weiter haben beeindrucken lassen, war der Nötigungsversuch fehlgeschlagen. Die Bedrohung kann daher auch nicht im Hinblick auf einen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Nö tigung bestehen bleiben. Der Senat hat dem gesetzeskonkurrierenden Vorrang der Verurteilung wegen versuchter Nötigung entsprechend den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreich er hätte verteidigen können. b) Der Senat schließt auch unter Berücksichtigung des vertypten Mild e- rungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB angesichts des gegenüber § 241 StGB höheren Strafrahmens von § 240 StGB aus, dass das Tatgericht im Fall III.3. der Urteil sgründe zu einer geringeren Tagessatzanzahl gelangt wäre, wenn es seiner Strafzumessung eine versuchte Nötigung zugrunde gelegt hätte. 6 7 8 - 5 - c) Das Landgericht hat bezüglich der im Fall III.3. verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer so l- chen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 9 3, 96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurüc k- verweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH aaO , BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsg e- richt in entsprechender Anwendung von § 35 4 Abs. 1 StPO in geeigneten Fä l- len auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO ; siehe auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 53 Rn. 4 mwN ) und etwa die Tagessatzhöhe auf das geset z- liche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil v om 27. August 2010 2 StR 111/0 9, WM 2010, 1957, 1964). Davon macht der Senat Gebrauch. 3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung des Landgerichts im Fall III.2. der Urteilsgründe (Nachstellung) bleiben ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 A bs. 3 StGB liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass dem objektiven Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und gesteig erte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot innewohnt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 195). Das Tatgericht hat mit der strafschärfenden Berücksichtigung e- doch nicht auf die Beharrlichkeit als Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes abgestellt, sondern wie sich aus der Bezugnahme auf die Äußerung des A n- geklagten in der Hauptverhandlung, ihm sei das gerichtlich angeordnete Ko n- ta ktverbot zu der Nebenklägerin egal die ablehnende Einstellung des Ang e- 9 10 - 6 - klagten gegenüber den durch Einzelanordnungen konkretisierten Verhaltensa n- forderungen der Rechtsordnung berücksichtigt. Soweit zudem auf die recht s- fe h lerfrei festgestellten gravierende n Auswirkungen der Tat für die körperliche und psychische Gesundheit der Nebenklägerin abgestellt worden ist, handelt es sich ohnehin nicht um zum Tatbestand von § 238 Abs. 1 StGB gehörende Merkmale, dafür aber um berücksichtigungsfähige, verschuldete Ausw irkungen der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB. Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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