BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/00 vom 10. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Mannheim vom 16. Dezember 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verwo r - fen. Gründe: Das Landg ericht hat die Angeklagte wegen "schweren Raubes in T a - teinheit mit Freiheitsberaubung von zwei Menschen" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg. - 3 - Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Freiheitsberaubung nur hinsichtlich einer Person begangen wurde. Die Angeklagte ging nach den Feststellungen davon aus, daß einer der beiden betroffenen Hausmeister mit der Einschließung einverstanden war. Der Senat kann nicht ausschließen , daß der erhöhte Schuldumfang, der in der unrichtigen Urteilsformel der Strafkammer zum Ausdruck kommt, Einfluß auf die Strafzumessung hatte. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung unberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumessung können e r - gänzende Feststellungen getroffen werden. Schäfer Maul Granderath Boetticher Schluckebier
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