BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 127/03 vom12. August 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom12. August 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNack,die Richter am BundesgerichtshofSchluckebier,Dr. Kolz,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRavensburg vom 17. Januar 2003 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit demAusüben der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe sowie we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechsMonaten verurteilt. 25.000,-- nrn !nr"#$&% #'(Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen unter Fest-setzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von einemJahr und drei Monaten. Der umfassend eingelegten und mit der Sachrüge be-gründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Insbesondereist die Verfallsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. - 4 -I.Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte immittäterschaftlichen Zusammenwirken mit verschiedenen Lieferanten von De-zember 1999 bis April 2002 13 mal Haschisch, um dieses "anschließend ineigenverantwortlicher Weise" - zehnmal unter Benutzung eines Personen-kraftwagens als Versteck und Transportfahrzeug - an die Abnehmer auszu-liefern. Gegenstand dieser Handelsgeschäfte waren jeweils Mengen im Be-reich von 700 g bis zu 11 kg, insgesamt 52,2 kg - mit einem Wirkstoffgehaltvon 1,6 % bis 13,1 % THC -, wovon 2,646 kg nicht mehr ausgeliefert werdenkonnten, da sie am 16. April 2002 beim Angeklagten sichergestellt wurden.Dem Angeklagten fiel auch die Aufgabe zu, sich die Erlöse aus dem Rausch-gifthandel von den Abnehmern aushändigen zu lassen und an die Lieferantendes Haschisch weiterzuleiten. Der erzielte Verkaufspreis betrug mindestens3.000,-- DM pro Kilo, insgesamt - bei zumindest 49 kg ausgeliefertem Ha-schisch - also wenigstens 147.000,-- DM. Der Angeklagte erhielt für seinenTatbeitrag je nach Menge des Rauschgifts jeweils 500,-- bis 1.500,-- DM, beiVerteilung einer Charge an verschiedene Abnehmer auch mehr.Zum anderen handelte der Angeklagte im April 2000 auf eigene Rech-nung mit Betäubungsmitteln und hielt dazu am 16. April 2002 in F. in seiner Wohnung 58 g Heroin (HHCL-Gehalt: 6,3 g), 60 g Kokain (CHCL-Gehalt: 42 g) sowie 41 g Haschisch (THC-Gehalt: 12 %) und in einer von ihmgenutzten Garage weitere 300 g Haschisch (gleicher Qualität) zum Verkaufbereit. In der Garage verwahrte der Angeklagte - ohne über eine Waffenbe-sitzkarte zu verfügen - bewußt in Griffweite zum Rauschgiftversteck einefunktionsfähige Selbstladepistole und 167 Schuß passender Munition. - 5 -II.Schuld- und Strafausspruch sowie die Entziehung der Fahrerlaubnissind rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilungwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die Einstu-fung des Angeklagten als Mittäter in den "Kurierfällen".Auch die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. ZuRecht hat die Strafkammer - ausgehend vom sogenannten Bruttoprinzip (vgl.BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340] m.w.N; umfassend zumVerfall: Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren,S. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auchdie von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse beiihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73StGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) unter-worfen, auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine Hin-termänner abzuliefern hatte und auch ablieferte. Der einem für eine "Rausch-giftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis un-terliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivil-rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten(BGHSt 36, 251 [253 f.]; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweisesdes Landgerichts auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der Verfallsan-ordnung gegen nicht tatbeteiligte Drittbegünstigte eröffnet - vgl. BGHSt 45,235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen,bedurfte es daher nicht.) Denn beim Erlangen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB handeltes sich um einen tatsächlichen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der - 6 -Wirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts -schon dann "etwas", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase desTatablaufs (BGH NStZ 1994, 123 [124]) auf irgendeine Weise unmittelbar et-was wirtschaftlich meßbar zugute kommt (vgl. Schmidt in Leipziger Kommen-tar zum StGB, 11. Aufl. § 73 Rdn. 19; Eser in Schönke/Schröder StGB26. Aufl. § 73 Rdn. 11). Mit dem Erhalt des Geldes, mit dessen Besitz, hatteder Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, jedenfallsdie tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen, wenn auch nur vorüberge-hend. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar(vgl. BGHSt 36, 251 [254]), den der Angeklagte unmittelbar aus der Tat er-langt hatte. Die Weitergabe der vereinnahmten Beträge vom Angeklagten anandere Tatbeteiligte - unerlaubt, da dies Teil des verbotenen Handeltreibensist - kann im Rahmen der Härteregelung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.StGB Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen umfassender Haf-tung von Mittätern am Betäubungsmittelhandel als Gesamtschuldner bei Ver-fall des Wertersatzes vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]; vgl. aber auch Schmidtin Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 73 Rdn. 72). Die Strafkammer hatdie Härteregelung des § 73 c Abs. 1 StGB erkennbar geprüft.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy