BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 24. November 2009 wird a) die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben und das Verfah-ren gem344337 dem Antrag des Generalbundesanwalts und aus den Gr374nden seiner Antragsschrift vom 24. M344rz 2010 nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen dreier F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen verurteilt worden ist (Tatkomplex 1 der Anklageschrift); b) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunf344higer Personen in f374nf F344llen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs in f374nf F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Be-schwerdef374hrer zu tragen. Nack Elf Graf J344ger Sander
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