ECLI:DE:BGH:2016: 130716U1STR128.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 128 /16 vom 13. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsit zender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts St uttgart vom 27. Juli 2015 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Volls treckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten und das vom Generalbundesanwalt ve r- tr e tene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Festste llungen und Wertungen get roffen: 1. Der Angeklagte hielt sich mit seiner damaligen Lebensgefährtin in e i- nem Lokal auf . Dort trafen sie auf den Neb enkläger, der ihnen bereits bekannt war und mit dem sie sich eigentlich gut verstanden. Im Verlaufe des nächtlichen Aufenthalts in de r Gaststätte kam es jedoch zu einem Stimmungsumschwung. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem erheblich alkoholisierten Nebenkläger (etwa 3,0 Promille BAK) und dem mit 2,21 Promille BAK etwas geringer unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten erhielt dieser durch den Nebenkläger unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht. Der Wirt sowie ein Gast konnten die Kontrahenten trennen; beide wurden des Lokals verwiesen, wobei zunächst der Angeklagte die Gaststätte verlie ß und der Wirt d en Nebenkläger bewusst erst einige Minuten später aus dem Lokal ließ, um ein erneutes Aufeinandertreffen zu verhindern. Dennoc h begegneten sich beide auf der Straße vor der Lokalität. Der Nebenkläger lief von hinten an den Angeklagten heran und versetzte ihm einen Faustschlag gegen den Hinterkopf. Dadurch ging der Angeklagte zu Boden und zog sich e ine Schürfwunde zu. Nachdem er wieder auf die Beine gekommen war, entwickelte sich erneut eine verbale Auseinandersetzung. In deren Verlauf beleidigte der Neben kläger den Angeklagt en und dessen Familie . Der aufgrund des Vorgeschehens wütende Angeklagte schlug den N e- benkläger zunächst mehrfach mit der Faust in das Gesicht. Ausweich - und A b- wehrbewegungen des Nebenklägers blieben, auch wegen seiner Alkoholisi e- rung , erfolglos. Durch die Schläge ging der Nebenkläger nun seinerseits zu B o- den. Als der Angeklagte sich daraufhin zum Gehen wandte, rief der noch am 3 4 5 6 - 5 - Boden liegende Nebenkläger ihm in kroatischer Sprache, bei de Kontrahenten sind kroatischer Herkunft, hinterhe Dadurch fühlte sich der Angeklagte in seiner Ehre angegriffen, kehrte z u- rück, kniete sich neben den Nebenkläger hin und schlug diesem erneut meh r- fach mit der Faust in das Gesicht. Als eine auf das Geschehen aufmerksam ge wordene Zeugin mit ihre m Pkw an den beiden vorbeifuhr und die Hupe bet ä- tigte, blickte der Angeklagte ku rz auf, setzte aber die Schläge anschließend z u- nächst weiter fort. Einige Zeit später ließ er jedoch vom Neben kläger ab und entfernte sich einige Meter. Daraufhin rief der Nebenkläger schwer beleidigt, kehrte wieder zu dem immer noch am Boden liegenden N e- benkläger zurück und trat diesem mit schweren Stiefeln an den Füßen minde s- tens drei Mal heftig in das Gesicht. Erst als er wahrnahm, dass Blut floss , wan d- te er sich von dem Nebenkläger ab und floh. Um den schwer verletzten Nebe n- kläger kümmerte er sich nicht, nahm aber wahr, dass dies ein herb eigeeilter Zeuge tat. Der Nebenkläger erlitt mehrere Brüche im Gesichtsbereich, u.a. ei ne Orbitabodenfraktur sowie solche des Nasen - und des Jochbeins. Zur Stabilisi e- rung wurden ihm mehrere Metallplatten eingesetzt. Seine linke Gesichtshälfte ist noch taub . E r kann ein Auge nicht mehr richtig schließen. Konkrete Leben s- gefahr für den Nebenkläger bestand durch die Gewalttätigkeiten des Angekla g- ten nicht. 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemä ß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewertet. Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem volu n- 7 8 9 - 6 - tativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat di e Stra f- kammer u.a. den Zustand affektiver Erregung des Angeklagten, seine nicht u n- erhebliche Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums sowie die Spontanität der Tat ausführung aufgrund der vorangegangenen Provokationen des Nebe n- klägers berücksichtigt. II. Die Revision des Angeklagten, die angesichts des umfassenden Aufh e- bungsantrags trotz der allein auf die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit gerichteten Ausführungen nicht als auf den Strafausspruch beschränkt anges e- hen werden kann, bleibt ohne Erfolg. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das mehrf a- che Vorgehen des Angeklagten gege n den Nebenkläger als einheitliche Kö r- perverletzungstat gewertet hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben . Eine solche setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erhe blichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein u n- mittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte t- ten als ein einheit liches Tun erscheint (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil e vom 28. Februar 2012 1 StR 427/11, NStZ - RR 2012, 241, 242 f. ; vom 30. Januar 1991 2 StR 321/90, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 4 und vom 10 1 1 12 - 7 - 25. September 1997 1 StR 481/97, NStZ - RR 1998, 6 8, 69). Bei wie hier wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und damit einhergehender Steigerung der Intensität der Rechtsgutsverletzung liegt eine natürliche Handlungseinheit auch dann vor, wenn die verschiedenen Handlu n- gen im natürlichen Sinne auf die Verwirklichung desselben Tatbestandstypus, also unter Einschluss von Qualifikationen, gerichtet sind (v. Heintschel - Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 56 mwN ). Die Verwirkl i- chung des Qualifikationsmerkm als aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst durch die Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers steht der Veru r- teilung wegen einer einheitlichen Tat der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB damit nicht entgegen. 2. Die Feststellung des sachverständig beratenen Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei trotz einer zur Tatzeit maximalen Blutalk o- holkonzentration von 2,21 Promille nicht erheblich eingeschränkt gewesen, b e- ruht auf rechtsfehlerfreier Beweis würdigung und lässt auch im Übrigen Recht s- fehler nicht erkennen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen g e- sicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blu t- alkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholb e- dingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (näher BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250 Rn. 19 ; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 2 S tR 115/15, NStZ - RR 2016, 103 f. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f. ). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine G e- samtschau aller wesentlichen objektive n und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während u nd nach der Tat beziehen 13 14 - 8 - (BGH, Urteil vom 29. April 1997 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; BGH, B e- schluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252 Rn. 22 , sieh e auch BGH, Beschluss vom 5. April 2000 3 StR 114/00 , NStZ - RR 2000, 265 ; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 3 StR 516/96 , NStZ - RR 1997, 162 aber auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f. ). Dabei kann die regelmäßig deshalb z u bestimmende (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 28. März 2012 5 StR 49/12 und vom 8 . Oktober 1997 2 StR 478/97 , NStZ - RR 1998, 68 ) Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Bewei sa n- zeichen (Indiz) sein (vgl. BGH, Urteil e vom 22. Ok tober 2004 1 StR 248/04 , NStZ 2005, 329 ; vom 6. Juni 2002 1 StR 14/02 , NStZ 2002, 532 und vom 3. Dezember 2002 1 StR 378/02 , NStZ - RR 2003, 71 ; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 1 StR 59/12, BGHSt 5 7, 247, 252 Rn. 22 ; vgl. auch BGH, Urteil e vom 11. September 2003 4 StR 139/03 , NStZ 2004, 690 und vom 22. April 1998 3 StR 15/98 , NJW 1998, 34 2 7 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Steuerungsf ähigkeit des Angeklagten aufgrund des kons u- mierten Alkohols erheblich eingeschränkt war , ausgegangen. In die gebotene Gesamtwürdigung der relevanten Beweisanzeichen hat es neben dem Grad der Alkoholisierung auch das festgestellte und mit sachverständiger H ilfe bewertete Leistungsverhalten des Angeklagten eingestellt. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen auch h- keit einer alk oholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit berücksic h- tigen. Es hat bedacht, da ss der Angeklagte regelmäßig, aber in längeren A b- ständen Alkohol zu sich nimmt, dann aber in größeren Mengen. 15 - 9 - c) Erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des A ngeklagten hat das Landgericht auch unter dem Aspekt einer durch einen Affekt bedingten tie f- greifenden Bewusstseinsstörung im Sinne von §§ 20, 21 StGB ohne Rechtsfe h- ler verneint. Die auch diesbezüglich sachverständig beratene Strafkammer hat sich bei der B eurteilung des Vorliegens eines eventuell zur Einschränkung der Schuldfähigkeit führenden Affekts erkennbar an den sog. Saß - Kriterien (dazu Theune NStZ 1999, 273, 274; siehe auch BGH, Urteil vom 28. September 2004 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149 f.) orienti ert. Deren Heranziehung und Anwe n- dung auf die konkret festgestellten Umstände zur Person des Angeklagten in der Tatsituation und zur mehraktigen Tatausführung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich insoweit in dem rev ision s- rechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Beweiswürdigung. d) Die Strafkammer hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auch das Zusammenwirken von Alkoholisierung und affektiver Aufladung der Situation durch das Verhalten des Nebenklägers in Gestalt von Schlägen gegen den A n- geklagten und erheblichen Beleidigungen berücksichtigt (UA S. 16). 3. Sonstige, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler zum Strafaus - spruch enthält das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. III. Die Revision der S taatsanwalt schaft bleibt sowohl zum Schuld - als a uch zum Strafausspruch ohne Erfolg. 1. Die Beweiswürdigu ng des Landgerichts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit eine Verurteilung wegen versuc h- 16 17 18 19 20 - 10 - ten Totschlags in Tateinheit mit der ausgeurteilten gefährlichen Körperverle t- zung verneint hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der H auptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ - RR 20 14, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ - RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beu r- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfe h- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, U rteile vom 10. Dezember 2014 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN und vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ - RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revision s- gericht die tatrichterli che Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gew e- sen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15 Rn. 18; sieh e auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen dabei so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehba r und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 3 StR 224/14 Rn. 5 mwN; 21 22 - 11 - BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ - RR 2015, 1 80 nur redaktioneller Leitsatz]). b) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli - chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder s ich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands - verwirklichung abfindet (BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN und vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 ). Bei äußerst ge fährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; BGH , Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 ). Zwar können das Wissens - oder das Willensel e- ment des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstä nde kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psych i- schen Beeinträchtigung z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirno r- ganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 4 StR 326/96, StV 1997, 7; BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 ) zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage au f ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Wi l- lenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subje k- tiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 1 StR 262/ 88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11 , NStZ - RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) 23 - 12 - darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit di e- sen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. näher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11 , NStZ 2012, 44 3 und vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 jeweils mwN). c) An diesen Maßstäben gemessen hält die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts zum bedingten Tötungsvorsatz rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Sie erweist sich weder als widersprüchlich noch in einer Weise als l ü- ckenhaft, die den Bestand des Urteils insoweit in Frage stellt. aa) Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvo r- satzes von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven U m- stände der Tat und des Täters ausgegangen (UA S. 17). Im Rahmen dieser Gesamtschau hat sie die objektiv hochgradige Gefährlichkeit der mit schweren Stiefeln ausgeführten Tritte gegen den Kopf des Nebenklägers berücksichtigt und daraus den Schluss auf das Vorliege n des Wissenselements des (bedin g- ten ) Tötungsvorsatzes gezogen. bb) Dass sich das Land gericht nicht von dem Vorliegen des Willensel e- ments des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können, ist angesichts des für die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichter lichen Beweiswürdigung geltenden Maßstabs (Rn. 24) vom Senat hinzunehmen. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass das tatrichterliche Urteil ins o- weit widersprüchlich ist, als einerseits im Rahmen der Gesamtschau zum b e- dingten Tötun gsvorsatz auf das Feh len eines Tatm otivs des Angeklagten abg e- 24 25 26 27 - 13 - stellt , andererseits aber das Vorgehen gegen den Nebenkläger mit der Wut auf diesen wegen der vorangegangenen Schläge und Beleidigungen seitens des Nebenklägers erklärt wird (vgl. UA S. 6). Dies führt aber unter Berü cksichtigung der übrigen Erwägungen der Strafkammer zum fehlenden Willenselement nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Die Stra f- kammer hat im Rahmen der Gesamtschau maßgeblich auf die Tatbegehung im Zustand affektiver Erregung , die durch Alkoholkonsum bewirkte nicht unerhebl i- che Enthemmung und die durch die erheblichen Provokationen des Nebenkl ä- gers ausgelöste spontane Ausführung der Gewalthandlungen des Angeklagten (vor allem in Ges talt der Fußtritte) abgestellt. Das ist re visionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtig ung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbststä n- dig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes g e- schlossen werden kann (siehe nur BGH, Urteile vom 14. August 2014 4 StR 163/14, NS tZ 2015, 266, 267 f. und vom 3. Dezember 2015 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 4 StR 38 7/15, StraFo 2016, 110 f. ). Da die genannten besonderen Umstände in der Tatbegehung ihrerseits ausreichend beweiswürdigend belegt sind, hat das Tatgericht tragfähige A n- haltspunkte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 1 86 Rn. 30 ) dafür benannt, warum bei dem Angeklagten trotz der e r- kannten Möglichkeit des Todeseintritts die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gegeben ist. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestel l- 28 29 - 14 - ten zeitlich gestreckten Geschehensabl aufs sieht der Senat auch keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung darin, dass das Tatgericht bezüglich des Ob und der Art der Beleidigungen des am Boden liegenden Nebenklägers ohne weiteres der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Dessen zweimalige R üc k- kehr nach jeweiligem vorherigem Abwenden und Entfernen lässt sich zwanglos mit erneuten Beleidigungen durch den Nebenkläger erklären. Das gilt erst recht angesichts des von mehreren Zeugen geschilderten sehr provokanten Verha l- tens des Nebenklägers unter Alkoholeinfluss. 2. Auch der Strafausspruch erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen min der schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsat z StGB angenommen hat. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein so l- cher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe d em Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich - rechtliche Nachpr ü- fung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rsp r.; vgl. BGH , Urteile vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336, 337 und vom 16. April 2015 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtl ichen Pr ü- fung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 1 StR 150/06, NStZ - RR 200 6, 339, 340; vom 31. Juli 2014 4 StR 216/14, juris Rn. 4 und vom 16. April 2015 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240 ). 30 31 32 - 15 - Die Strafkammer hat in die geboten e Gesamtwürdigung die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die Verwirklichung von zwei Qualifikat i- onsmerkmalen aus § 224 StGB eingestellt. Dass das Tatgericht das konkrete Tatbild mit einer gewissen Nähe zum bedingten Tötungsvorsatz nicht ausre i- ch end berücksichtigt habe, wie der Generalbundesanwalt meint, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn ungeachtet der zum Tatgericht in der gebotenen Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände, lag ein minder schwerer Fall der g efährlichen Körperverletzung hier bereits deshalb nicht fern, weil nach den Feststellungen die zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 3 StR 206/12, NStZ - RR 2012, 308; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN) Voraus setzungen d es § 213 Alt. 1 StGB gegeben sind (zu diesen näher BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574/1 4 , NStZ 2 015, 582 f. ). Angesichts dessen stellt auch die rechtsfe h- lerhafte Berücksichtigung des zeitweiligen Vollzugs von Untersuchungshaft die Entscheidung d er Strafkammer zur Strafrahmenwahl nicht in Frage. b) Auch die Milderung des Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 letzter Hal b- satz StGB über § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Die Revision weist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt z utreffend darauf hin, dass für einen Täter - Opfer - Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sich das Ve r- halten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung erweisen muss (Fischer aaO § 46a Rn. 10a mit zahlr. Nachw.). Da ra n fehlt es regelm ä- ßig, wenn der Tät er seine Tat als Notwehrhandlung darstellt und damit bereits die Opferrolle des Geschädigten in Frage stellt (BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 4 StR 109/13 mwN [in NStZ - RR 2013, 240 nur Leitsätze]). So verhält es sich vorliegend aber nicht. Der Angeklagte h at die Tatbegehung als solche eing e- räumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt, der diese auch angeno m- men hat. Soweit er sich eingelassen hat, der Nebenkläger habe ihn noch am 33 34 35 - 16 - Boden liegend mit der Faust geschlagen, wird damit eine Notwehrsituation ni cht behauptet. Auch die beschönigende Darstellung der als solche eingestandenen Tritte gegen das Gesicht steht der Übernahme von Verantwortung und insb e- sondere die Anerkennung der Opferrolle des gesch ädigten Nebenklägers nicht entgegen . Das Vorliegen ei nes kommunikativen Prozesses zwischen dem Nebe n- kläger und dem Angeklagten ist auch im Übrigen durch die Feststellungen des Landgerichts ausreichend belegt. c) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs . 1 und 2 StGB ist angesichts des eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerfrei. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist dem Tatrichter ein weiter er Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsg e- rich t jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 4 StR 25/16 Rn. 3). Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände geseh en und gewürdigt und ist dessen Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre (BGH aaO). Diesen Anforderungen ist die Strafkammer gerecht geworden. Sie hat im Rahmen der Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) insbesonder e auf die günstige n s o- zio - ökonomischen Lebensbedingungen des Angeklagten sowie dessen bisher i- ge Unbestraftheit abgestellt sowie hinsichtlich § 56 Abs. 2 StGB mit den erhe b- lichen Provokationen des Nebenklägers und dem Täter - Opfer - Ausgleich b e- sondere Umständ e benannt. 36 37 38 39 - 17 - I V . Die Entscheidungen zu den Kosten und Auslagen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehi ndert. Raum Graf Raum Radtke Mosbacher 40
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