BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/00 vom 28. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unb e - gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauenspe r - - 3 - son (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor sog e - nannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt. Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen - Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorges e - hen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsen t - scheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmi l - dernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schwe ren Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl G e - genstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren. Schäfer Maul Nack Schluckebier Kolz
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