BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 129/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 15. November 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an der albanischen Staatsangeh366rigen A. C. aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. A. C. , die regelm344337ig an einem Stra337enabschnitt eines Vororts der italienischen Stadt T. der Prostitution nachgegangen war, wurde in dem Zeitraum zwischen dem 13. und dem 17. Mai 2001 erstickt, und ihre Leiche wurde im Industriegebiet der italienischen Ortschaft P. zwischen dort gelagerten Betontr344gern abgelegt. 1 Gegen den Freispruch richtet sich die auf zwei Verfahrensr374gen und auf Angriffe gegen die Beweisw374rdigung gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt ohne Erfolg. 2 Der Angeklagte wurde von dieser Schwurgerichtskammer bereits im Jah-re 2004 - rechtskr344ftig seit Februar 2005 - wegen Vergewaltigung und Mordes sowie Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller N366tigung zu einer lebens- 3 - 4 - langen Gesamtfreiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte bei Lkw-Fahrten nach Italien im Jahre 1999 die An. K. und im Jahre 2000 die Ca. W. als Anhalterin mitgenommen und nach erzwungenen sexuellen Handlungen erw374rgt hatte. Die Leiche hatte der Angeklagte jeweils zun344chst auf der oberen Schlafkoje seines Lkw versteckt, bevor er sie in einiger Entfer-nung vom Tatort an einer abgelegenen Stelle liegen lie337. Nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren passierte der Ange-klagte am 14. Mai 2001 gegen 21.00 Uhr mit dem Lastzug seiner Arbeitgeberin die italienische Grenze. Gegen 22.17 Uhr verlie337 er die Autobahn und befuhr die Staatsstra337e Nr. 13 in Richtung T. . Diese Stra337e f374hrt an dem Stand-ort vorbei, an dem A. C. 374blicherweise, auch in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2001, auf Freier wartete. Am 15. Mai 2001 befand er sich von 8.10 Uhr bis 9.00 Uhr in L. und von 9.30 Uhr bis 10.40 Uhr in St. And. zur Entladung des Lkw. Ab 11.19 Uhr fuhr er mit einem Zwischenstopp in M. , wo er Ware auflud, auf der Autobahn zur374ck nach 326sterreich, dessen Grenze er gegen 18.20 Uhr passier-te. In dem von ihm benutzten Lkw wurde an der Schaumgummimatratze der oberen Schlafkoje biologisches Spurenmaterial sichergestellt, das mittels einer DNA-Analyse der A. C. zugeordnet werden konnte. 4 Das Landgericht vermochte sich von der T344terschaft des - bestrei-tenden - Angeklagten nicht zu 374berzeugen: Aufgrund erheblicher Widerspr374che zwischen den Aussagen des Freundes, der Schwester und einer Kollegin der A. C. , Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbindungsdaten so-wie der Wetterverh344ltnisse in dem fraglichen Tatzeitraum lasse sich nicht aus-schlie337en, dass A. C. noch am Leben war, als der Angeklagte am 15. Mai 2001 gegen 18.20 Uhr wieder nach 326sterreich einreiste. Der Zeitpunkt, 5 - 5 - zu dem die DNA-Spur der Get366teten entstanden sei, k366nne nicht eingegrenzt werden; dies k366nne Monate vor der T366tung der A. C. geschehen sein. Dar374ber hinaus fehle es an der sicheren 334berzeugung, dass der Ange-klagte 374berhaupt Kontakt mit A. C. hatte, da ein anderer Fahrer sei-nes Arbeitgebers als Kontaktperson nicht ausgeschlossen werden k366nne. Aus-sagekr344ftige Vergleiche mit den Taten, wegen derer der Angeklagte bereits verurteilt wurde, seien nicht m366glich. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umst344nde h344tten Zweifel nicht 374berwunden werden k366nnen. Der Freispruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Der n344heren Er366rte-rung bedarf allein die sachlich-rechtliche 334berpr374fung der Beweisw374rdigung. 6 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tat-richter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, ge-gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Rechtlich zu bean-standen sind die Beweiserw344gungen auch dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderli-che 334berzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine ab-solute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie337ende Gewissheit nicht erforder-lich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicher-heit gen374gt, das vern374nftige und nicht blo337 auf denktheoretische M366glichkeiten gegr374ndete Zweifel nicht zul344sst (st.Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20). 7 2. An diesen Grunds344tzen gemessen l344sst die Beweisw374rdigung des an-gefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat alle f374r 8 - 6 - und gegen eine T344terschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen sachge-recht abgewogen und diese nachvollziehbar f374r eine Verurteilung nicht f374r aus-reichend gehalten. Wenn es aufgrund der im Einzelnen dargelegten Widerspr374-che und Unklarheiten die 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht f374r 374bertriebene Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit. Die zentralen Erw344gungen der Schwurgerichtskammer, A. C. k366nne zu dem Zeitpunkt noch gelebt haben, als der Angeklagte Italien wieder verlie337, kn374pfen an konkrete Anhaltspunkte an und 374berschreiten auch sonst die aufgezeigten Grenzen tatrichterlicher Beweisw374rdigung nicht, selbst wenn auch eine W374rdigung der Beweise im Sinne der Anklage m366glich gewesen w344-re. Die im Gegensatz zu den Aussagen des Freundes und der Kollegin der Ge-t366teten stehende Aussage ihrer Schwester, A. C. sei nicht in der Nacht zum 15., sondern in der Nacht zum 16. Mai 2001 zum letzten Mal gese-hen worden, wird best344tigt von dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Danach war es im Bereich des Tatortes in der Nacht zum 15. Mai nieder-schlagsfrei, w344hrend es in der Nacht zum 16. Mai - entsprechend den Bekun-dungen der zuletzt mit der Get366teten an ihrem Standort befindlichen Kollegin - stark regnete. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich deshalb und zus344tzlich auch wegen der Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbin-dungsdaten gehindert sah, sich eine sichere 334berzeugung 374ber den Todeszeit-punkt zu bilden. Die DNA-Spur der Get366teten, die in dem vom Angeklagten be-nutzten Lkw gefunden wurde, brauchte die Kammer entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang nicht zu er366rtern, weil der Zeitpunkt, zu dem diese Spur entstanden ist, gerade nicht festgestellt werden konnte und somit f374r die Bestimmung des Todeszeitpunktes au337er Betracht zu bleiben hat-te. 9 - 7 - Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, das Landgericht habe den Zweifelssatz "374berdehnt", indem es entgegen der Einlassung des Ange-klagten, er habe A. C. nie getroffen, unterstellt habe, er habe vor dem 14. Mai 2001 Kontakte zu ihr gehabt. Dies hat das Landgericht gerade nicht getan. Es stellt vielmehr - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-weist - lediglich rechtsfehlerfrei fest, dass diese M366glichkeit trotz des Bestrei-tens durch den Angeklagten nicht g344nzlich ausgeschlossen werden kann. Die Kammer hat sich aber gerade nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Angeklagte schon Kontakte zu A. C. hatte, weil die Feststellungen zur Verwendung des vom Angeklagten benutzten Lastkraftwagens wegen feh-lender Diagrammscheiben und der Benutzung des Fahrzeugs durch zwei weite-re, nicht zu ermittelnde Personen erhebliche L374cken aufwiesen. 10 Das Landgericht hat auch ausdr374cklich die gebotene Gesamtw374rdigung der f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen. Es ist dabei auf die Parallelen und Unterschiede zu den T366tungsdelikten zum Nachteil der An. K. und der Ca. W. eingegangen und hat nachvollzieh-bar deren begrenzte Indizwirkung f374r den vorliegenden Fall dargelegt. An. K. und Ca. W. hatte der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr und zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen und anschlie337end zur Ver-deckung der Sexualstraftat get366tet. Die Prostituierte A. C. h344tte er nicht zu sexuellen Handlungen n366tigen m374ssen. In diesem Falle ist das Vorge-schehen, das eigentliche Tatgeschehen und das Motiv des T344ters im Dunkeln geblieben. Wenn die Schwurgerichtskammer es angesichts der gefundenen DNA-Spur, des engen zeitlichen und r344umlichen Zusammenhangs der Fahrt des Angeklagten mit dem Verschwinden der A. C. und der Vortaten des Angeklagten zwar durchaus f374r m366glich h344lt, dass der Angeklagte A. C. get366tet hat, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aller belasten-den und entlastenden Umst344nde vern374nftige Zweifel an der Schuld des Ange- 11 - 8 - klagten nicht zu 374berwinden vermochte, so ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy