BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129 /14 vom 23. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 16. September 2013 wird a) das Verfahren im Fall C.II der Urteilsgründe (= Fall 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch d a- hingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missb rauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall C.II der Urteilsgründe und über die Ges amtfreiheitsstrafe entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in T ateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angek lagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Entscheidung im Adhäsionsve r- fahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Ve r- fahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Gen eralbundesanwalts vom 7. Mai 2014 aus prozessökonomischen Gründen im Fall C.II der Urteil s- gründe (= Fall 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Teileinstellung hat den Wegfall der für diese Tat fe stgesetzten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je einem Euro zur Folge; zudem entfällt der Ausspruch über die Gesamtf reiheitsstrafe. Die für Fall C. I der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die rechtsfehlerfr eie Anordnung der Sicherungsverwahrung werden von der Teileinstellung nicht berührt. Auch im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 4 - 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdefü hrer mit den verbleibenden durch sein Rechtsmi t- tel entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Radt ke Mosbacher 3
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