ECLI:DE:BG H:2018:250418B1STR129.18.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. A pril 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Strafaussetzun g zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, be trägt die verhängte Gesamtfreiheitsstra fe zehn Monate, nach den Urteilsgründen hin gegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch be ruht, läss t sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsvers e- hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, han delt e s sich nich t . Es ist aber a uszuschlie ßen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verh ängen wollte, da sie diese Gesamtfre i- heitsstra fe für tat - und schuldangemessen" erachtet hat . Der Senat hat de s- halb se lbst diese Gesamtfreiheitsstra fe fest gesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 2 StR 485/ 00 und vom 23. August 2000 2 StR 292/00). 1 - 3 - Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwe r- deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO ). Graf Jäger Bellay Cirener Fischer 2 3
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