ECLI:DE:BGH:2016:230816B1STR130.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 130/16 vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 St PO beschlossen: Die Revision des Angeklagten T . gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründ et verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall der Beihilfe zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen Beihilfe zur gewerbsmäß i- gen Bandenurkundenfälschung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum g e- werbsmäßigen Bandenbetrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für die einheitliche Beihilfe des Angeklagten zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe vom S e- nat nachzuholen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts diese auf die gesetzliche Mi n- deststrafe von drei Monaten (§ 263 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 4 StR 433/10, 1 2 3 - 3 - NStZ - RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 1 StR 385/00). Das Landgericht hat ausdrücklich für diese Tat die Annahme eines minder schw e- ren Falls auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihi l- fe rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Generalbundesa nwalt hat in seiner A n- tragsschrift zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht schon für die im Schuldgehalt deutlich weniger gewichtigen anderen Teilnahmehan d- lungen zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in den Fällen 71, 74 und 77 der Urteilsgründe jeweils neun Monate Freiheitsstrafe verhängt hat. Das Verbot der Schlechterstellung steht der Nachholung der Festse t- zung nicht entgegen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus ( § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2010 4 StR 433/10, NStZ - RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 1 StR 385/00). Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 4
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