BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 13/06 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Zur R374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat: 1 Soweit die Revision vortr344gt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanw344ltin wider-legt. Danach hat der Verteidiger gegen374ber den benannten Zeugen ohne Auf-forderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht. 2 Wahl Boetticher Schluckebier Elf Graf
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