BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/00 vom 12. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO be schlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat zwar die Aufhebung des angefochtenen U r - teils bei allen drei Angeklagten beantragt, ist jedoch ausdrücklich von der Richtigkeit des Schuldspruchs ausgegangen und hat nur die Strafzumessung vor allem beim Angeklagten A. B. sen. als fehlerhaft bezeichn et. Da dem Nebenkläger insoweit ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (§ 400 Abs. 1 StPO), ist sein Rechtsmittel unzulässig. - 3 - Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entsta n - denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagene r - stattung 1). Schäfer Granderath Nack Boetticher Schluckebier
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