BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/01 vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Hilfsb e - weisantrages im Urteil auf Einvernahme von zwei Ärzten aus dem Klinikum rechts der Isar läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit dem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, die dem G e - schädigten zugefügten Verletzungen hätten ohne ärztlichen Ei n - griff nicht zwangsläufig zum Tode führen müssen, hat die Verte i - digung des Angeklagten der Sache nach die Einholung weiterer Sachverständigengutachten begehrt, selbst wenn sie in ihrem Antrag die Vernehmung der Ärzte als sachverständige Zeugen verlangt hat. Die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO beg egnet keinen Bedenken. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat die Strafkammer zu den Verletzungen des Tatopfers, seiner Behandlung im Kra n - kenhaus und zur konkreten Lebensgefahr ohne weiteren mediz i - nischen Eingriff den Privatdozenten Dr. H. aus dem Klin i - - 3 - kum sowohl als Zeugen als auch als Sachverständigen gehört. Die Verteidigung behauptet nicht, das erstattete Gutachten gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder es bestünden Zweifel an der Sachkunde des gehörten Sachverstä n - digen. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Schaal
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