BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/02 vom 4. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen U m - stände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9 bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; - 3 - vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat fr erfo r - derlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusa m - menhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluû vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02). Schfer Wahl Boetticher Herr RiBGH Schluckebier befindet sich in Urlaub Schfer Kolz
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