BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Antr344ge des Angeklagten vom 4. Februar 2009 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heil-bronn vom 6. Oktober 2008 und auf Entscheidung des Revisions-gerichts gegen den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss vom 26. Januar 2009 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen u.a. zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-legte, jedoch nicht rechtzeitig begr374ndete Revision des Angeklagten. 1 Zu den Antr344gen der Verteidigung vom 4. Februar 2009 hat der General-bundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 2 "I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist unzul344ssig, da er nicht den Voraussetzungen des 247 45 Abs. 2 StPO gen374gt. Danach ist erforderlich, die vers344umte Handlung - hier Stellung des Revisionsantrags und Begr374ndung der Revision - innerhalb der Wo- - 3 - chenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen. Dies ist vorlie-gend nicht geschehen. Dar374ber hinaus ist der Antrag auch unzul344ssig, weil es an einem zur Pr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag 374ber den Zeitpunkt des Weg-falls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO 247 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen ge-nauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der vers344umten Frist liegenden Umst344nde, die f374r die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Vers344umnis gekommen ist (BGHR StPO 247 45 Abs. 2, Tat-sachenvortrag 1 und 6). II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet, da die Revision des Angeklag-ten die Formerfordernisse nach 247 344 und 247 345 Abs. 1 StPO nicht er-f374llt. Nach 247 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsf374hrer klarstellen, in wel-chem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsantr344ge bezeichnet wer-den, die gem344337 247 345 Abs. 1 StPO sp344testens innerhalb der Revisi-onsbegr374ndungsfrist anzubringen sind. Lediglich wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Antr344gen unsch344dlich (BGHR StPO 247 344 Abs. 1, An-trag 4). Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 2008, wie auch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Oktober 2008, mit denen Re- - 4 - vision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthalten insoweit keine wei-teren Ausf374hrungen. Bis zum Ende der Revisionsbegr374ndungsfrist am 10. Januar 2009 ging eine Revisionsbegr374ndungsschrift des Ange-klagten mit den erforderlichen Revisionsantr344gen nicht ein. Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffenden Erw344gun-gen als unzul344ssig verworfen." Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy