BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es trifft zu, dass die Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden zu den Erkundigungen der A. AG (hinsichtlich der Einkaufsrechnungen der Apothekerin) im Zusammenhang mit der Beweisw374rdigung zur subjektiven Tat-seite der mitangeklagten Apothekerin H. (UA S. 22) - zum einen - sowie im Rahmen der Erw344gungen zur Strafzumessung beim Angeklagten D. (UA S. 24) - zum anderen - auf den ersten Blick widerspr374chlich erscheinen. Dies ist jedoch nur vordergr374ndig so. Es besteht kein Widerspruch. Denn mit dem Vorwurf, 204selbst die Nachfragen der A. AG mit der Bitte um 334bersendung von Einkaufsrechnungen des Lieferanten der Apothekerin haben ihn [den Angeklagten D. ] nicht zu einer Um-kehr bewegen k366nnen223, hat die Strafkammer offensichtlich auf die von der tat-beteiligten Apothekerin geschilderten Nachfrage bei ihr Bezug genommen, wo-nach sie 204von der A. AG um 334bersendung von Ein-gangsrechnungen gebeten worden223 sei. Nur die Apothekerin verf374gte 374ber die entsprechenden Unterlagen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. M344rz 2010 ausgef374hrt, dass nicht ersichtlich ist, warum sich die Versicherung an den Angeklagten h344tte wenden sollen und warum der - 3 - Angeklagte Zugriff auf diese Rechnungen h344tte haben sollen. Wenn die Straf-kammer dann konstatiert, dies habe den Angeklagten nicht zur Umkehr bewe-gen k366nnen, beinhaltet das auch die Feststellung, dass der Angeklagte von den Nachforschungen der Krankenversicherung bei der Apothekerin erfahren hat. Das lag nahe. Weiterer Darlegungen hierzu in den Urteilsgr374nden bedurfte es nicht. Ohne Belang ist auch, dass die Feststellung erst im Abschnitt Strafzu-messung getroffen worden ist. Die Urteilsgr374nde bilden eine Einheit (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 1998 - 3 StR 546/97; Meyer-Go337ner StPO, 52. Aufl. 247 267 Rdn. 3). Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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