BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 13/13 vom 25. April 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 263 GVG § 74c Abs. 1 1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wir t- schafts - strafkammern (§ 74c Abs. 1 GVG) erfordert nicht zwingend, dass der Geschäfts - anfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaft s- strafkammern mehr als 50 Prozent beträgt. 2. Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Ant ragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher ang e- gebene Provisionen enthalten. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13 - LG Po tsdam in der Strafsache gegen wegen Betrug e s u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 13. Juni 20 12 a) im Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der I . ), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verh an d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Fran k- furt/Oder zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s, Untreue sowie Steuerhinterziehung in zwei Fälle n zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angekla g- te mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den a us der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - A. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts - soweit sie der Verurte i- lung wegen Betrug e s zugrunde liegen - plante der Angekl agte die Errichtung eines Tourismusresorts am S . in W . (im Folgenden : . Fördermittel der I . bank des Landes Brandenburg (im Fol genden: I . ) aufgrund der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der gewerbl i- e- - G) vom 28. Dezember 2001 erfolgen. Zuwendungsempfängerin war d ie zu diesem Zweck am 8. Mai 2003 g e- gründete T . mbH (im Folge n- den: T . ), an der der Angeklagte mit 24,5 % beteiligt war. Der Angeklagte wurde neben zwei weiteren Personen zum Ge schäftsführer bestellt, wobei l e- diglich der Angeklagte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Nach der internen Aufgabenverteilung fielen das operative Geschäft und insb e- sondere die finanziellen Belange der Gesellschaft in den Zuständigkeitsbe reich . lenkte, w o- hingegen die Mitgeschäftsführer keine Kenntnisse über die finanziellen Einze l- heiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Resorts hatten. Am 15. April 2003 stellte die T. in Gründung bei der I . einen allein . Dabei war von Anf ang an vorgesehen, dass die T. die P . GmbH (im Folgenden: P . ), deren Geschäftsführer und a l- leiniger Gesellschafter der Angeklagte war, mit der schlüsselfertigen Errichtung des Reso rts beauftragen sollte. Die P. sollte dann ihrerseits einen Genera l- unternehmer beauftragen. 2 3 4 - 4 - Ein Entwurf des Förderbesche ids der I . vom 22. Dezember 2003 sah Weiteren werden Gebühren oder Gewinnaufschläge der P . P . Da der Angeklagte beabsichtigte, das von der I . geforderte Eigenkap i- tal von 3,88 M aus der Errichtung des R e- sorts zu generieren, wandte er sich mit Schreiben vom 14. Januar 2004 an die I . einen Bezug zu verbundenen Unternehmen zu begrenzen und wie folgt zu fo r- mulieren: In den ausgewiesenen förderfähigen Bereichen A und B dürfen keine Gebühren und G ewinnaufschläge von verbundenen Unternehmen enthalten Am 18. März 2004 erließ die I . den Zuwendungsbescheid und bewilli g- des Landes Brandenburg bzw. aus Mitteln des Europäischen Fonds für regi o- n a le Entwicklung stammten. Der Förder satz betrug 26,597 3 643 % der als z u- u- mme n- e- bühren und Gewinnaufschläge von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, Hinsichtlich der Nebenbestimmung gi ng die I . r- rech t 5 6 7 - 5 - im endgültigen Zuwendungsbescheid sämtliche Firmen, an denen der Ang e- klagte beteiligt war, erfasst sein und dadurch verhindert werden sollte , dass deren Gewinne mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dagegen verstanden die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die den Angeklagten berieten, den Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktienrechts , allerdings ohne den Hintergrund un d die Entwicklung vom ersten Entwurf bis zum endgü l- Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2003 beauftragte die T . die P . mit der schlüsselfertigen Errichtung des Resorts zu einem Nett o- . beauftragte ihrerseits am 19. Dezember daneben beauftragte sie zahlre iche weitere Firmen mit der Bauerrichtung bzw. der Lieferung von Einrichtungsgegenständen. Der Angeklagte machte als G e- schäftsfüh rer der P. sowie der Firma K . (im Folgenden: K . ) die Auftragsvergabe an den Gen e- ralunternehmer sowie die übrigen Nachunternehmer davon abhängig, dass di e- se einen Betrag von in der Regel 12,5 % des Umsatzvolumens an den Ang e- klagten zurückzahlten. Zur Verschleierung dieser Rückzahlungen schloss der An geklagte über die K. mit den Auftragnehmern Verträge über Provisionsza h- u- . Die T. rief die Fördersumme in vier Raten u.a. auf Grundlage von Rech nungen der P. und der K. , deren Geschäftsführer und alleiniger G e- 8 9 - 6 - sellschafter der Angeklagte war, sowie einer Rechnung des Notars H . über netto 189.613 o- wie den Mitgeschäftsführern unterzeichnet. Weder bei der Antragstellung noch bei den Mittelabrufen teilte der Angeklagte gegenüber der I. das von ihm . und der K . an die T. legte der Angeklagte ohne Kürzung der I . vor. Darüber hi n- aus reichte er im Rahmen des vierten Mittelabrufs eine Rechnung des No tars H. über 189.613 ächl ich keine Leistungen an die T. zugrunde lagen. Die I. zahlte die Fördersumme in voller Höhe von - zuletzt am 9. Juli 2007 - aus. II. Das Landgericht hat das Geschehen als Betrug (im besonders schw e- ren Fall) gemäß § 2 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Der Ang e- klagte habe die I. bei Antragstellung und Mittelabrufen über die Höhe der ta t- sächlich entstandenen Investitionskosten getäuscht, die - wie er wusste - au f- grund des von ihm schon vor Antragstellung pr k- Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der vorgenannten Nebenbestimmung, mit der die Förderung von Gewinnaufschlägen zugunsten der vom Angeklagten ko n- tro l lie rten Unter nehmen verhindert werden sollte . Die Mitarbeiter der I . hätten sich daher bei Zuwendungsbewilligung und Auszahlung der Förderung unricht i- ge Vorstellungen über die tatsächliche Höhe der Investitionskosten gemacht. Bereits bei Erlass des Zuwendun gsbescheids sei eine schadensgleiche Ve r- mögensgefährdung eingetreten, die sich durch die Auszahlung der Förderung realisiert habe. Das Landgericht hat einen Schaden in Höhe der gesamten Fördersu m- 10 11 - 7 - Zuwendungsbescheid vom 18. März 2004 festgelegt sei - nämlich die Erric h- s - auf den ersten Blick erfüllt. Durch Besti m- mung von Fristen, für deren Dauer das geförderte Projekt weiterbetrieben we r- den müsse, sei jedoch das Kriterium der Nachhaltigkeit zum weiteren Zuwe n- dungszweck gemacht worden. Zwar werde das Resort noch betrieben, dies sei aber nur möglich, weil die finanzierende Bank auf einen großen Teil ih rer Fo r- derungen im Umfang von ca. 18,6 Mio. Euro durch Erlassvertrag verzichtet h a- be. Durch die öffentliche Hand dürften nur sozialpolitisch förderungswürdige Antragsteller und Projekte gefördert werden. Der Angeklagte, der von vornh e- rein die I. über se habe keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Förderung. Da die Förderung per se nicht erfolgt wäre, sei ein Schaden in der Gesamthöhe der Fördermittel von entstanden. B. I. Die Verfahrensr üge, mit der der Angeklagte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Kammer im Hinblick auf einen Verstoß gegen das bei der Bildung von Wirtschaftsstrafkammern geltende Konzentration sgebot des § 74c Abs. 1 GVG beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO), b leibt ohne Erfolg. 1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde: Im Jahr 2011 waren bei dem Landgericht Potsdam zwei Wirtschaft s- strafkammern eingerichtet. Nach dem Geschäftsverteilungsplan entfiel jede im Geschäftsjahr eingehende 3., 6., 9., 13., 16. und 2 0. erstinstanzliche Wir t- schaftsstrafsache auf die erkennende Kammer, während für die übrigen Wir t- schaftsstrafsachen erster Instanz sowie die Berufungs - und Beschwerdesachen 12 13 14 - 8 - die andere Wirtschaftss trafkammer zuständig war. Daneben waren beiden Wirt schaftss t rafkammern auch allgemeine Strafsachen zugewiesen. Nach der Intention des Präsidiums sollte durch diese Aufteilung die ganz überwiegende Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen bei der anderen Wirtschaftsstrafka m- mer liegen, um so deren Befassung mit Wirtsc haftsstrafsachen in einem U m- fang von mindestens 75 % der Arbeitskraft sicherzustellen. Nach Einschätzung des Präsidiums würde bei der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer durch die erfolgte Zuweisung von lediglich einem Drittel der erstinstanzlichen Wirtscha ft s- strafsachen ein derartiger Arbeitskraftanteil für Wirtschaftsstrafsa chen nicht erreicht werden. Die Revision macht - nachdem bereits am ersten Hauptverhandlungstag am 9. Januar 2012 ein entsprechender Besetzungseinwand erhoben wurde, den das Landgeri cht mit Beschluss vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen hat - eine Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes aus § 74c GVG geltend. A n- hand der erstinstanzlichen Eingänge ergebe sich für die erkennende Kammer ein Anteil an Wirtschaftsstrafsachen von 21 % im Ja hr 2010 bzw. von 36 % im Jahr 2011. Der Anteil liege bei der anderen Wirtschaftsstrafkammer in den Ja h- ren 2010 und 2011 bei jeweils 50 %, so dass im Hinblick auf deren Zuständi g- keit auch für Berufungs - und Beschwerdesachen lediglich bei dieser Wir t- schaftss trafkammer ein Sc hwer punkt im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen gegeben sei . Dieser Kammer sei zudem die Bearbeitung aller eingehenden Wirtschaftsstrafsachen möglich gewese n, wenn ihr nicht in erheblichem U m- fang auch allgemeine Strafsachen zugewiesen word en wären. 2. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten im Hinblick darauf, dass die Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben und nach dem Revisionsvortrag ledi g- lich infolge eines Versehens die im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilende 15 16 - 9 - Entscheidung des Landger ichts über den Besetzungseinwand vom 8. Februar 2012 nicht übermittelt worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 StR 56 5/03, wistra 2005, 27), so dass die Verfahrensrüge nunmehr durch Nachholung des Vortrags den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Jedenfalls erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts für das Jahr 2011 lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sowohl die Anzahl der vorhandenen Wirtschaftsstra f- kammern als auch die Verteilung der Wirtschaftsstrafsachen zwischen den be i- den Kammern stehen im Einklang mit dem Konzentrationsgebot des § 74c GVG. Bei de r Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Regelung des Geschäftsve r- te i lungsplans ist - anders als bei Auslegung und Anwendung des Geschäftsve r- teilungsplans - ein über eine reine Willkürprüfung hinausgehender Maßstab anzulegen, der jede Rechtswidrigkeit der Regelu ng erfasst. Entsprechend muss die Dokumentation der Präsidiumsentscheidung eine Nachprüfung nach di e- sem Maßstab ermöglichen (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 , 275 f. ; BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 200 5, 2689 , 2690 ). Diesen Anforderungen wird die Geschäftsve r- teilung des Jahres 2011 gerecht. a) Die Beibehaltung von zwei Wirtschaftsstrafkammern auch im Jahr 2011 ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Konzentrationsgrundsatzes in § 74c GVG darf ein e weitere Wirtschaftsstrafkammer nur dann eingerichtet werden, wenn die vorhandene 17 18 19 20 - 10 - Wirtschaftsstrafkammer vor aussichtlich nicht in der Lage sein wird, den G e- schäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323 , 326 ; zur selben Problematik bei Schwurgerichten vgl. Urt eile vom 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349 , 350 f. ; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978, 1594). Dabei ist dem Präsidium wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsan falls für ein kommendes Jahr liegen, ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. für Schwurgerichte BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978 , 1594; BT - Drucks. 8/1844 S. 33). Die Gründe für die erstmalige Einrichtung einer weiteren Wir t- schaftsst rafkammer im Jahr 2010 sind im Protokoll der Präsidiumssitzung vom 8. Dezember 2009 durch Verweis auf die personelle Ausstattung der Kammer und die zu erwartenden Eingänge in Wirtschaftsstrafsachen hinreichend deu t- lich dokumentiert. Die Beibehaltung einer zweiten Wirtschaftsstrafkammer auch im Jahr 2011 bedurfte bei unverändert gebliebenen Verhältnissen keiner we i- tergehenden Dokumentation. Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vorschlag der Vorsitzende n der zweiten Wirtschaftsstrafkammer, für das Geschäftsjahr 2012 alle Wirtschaft s- strafsachen auf diese Kammer zu übertragen, da sich aus dieser Anregung, der das Präsidium nicht gefolgt ist, kein e tragfähigen Rückschlüsse auf das G e- schäftsjahr 2011 ziehen lassen. b) Auch die Verteilung der Wirtschaftsstrafsachen zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zwar würde es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlau fen, Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass kein eindeutiger Zuständigkeit s- schwerpunkt mehr besteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, 21 22 - 11 - BGHSt 34, 379 , 380 ; für Schwurgerichte vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Februar 19 78 - 4 StR 636/77, BGHSt 27, 349; und vom 11. April 1978 - 1 StR 576/77, NJW 1978 , 1594). Eine gleichmäßige Verteilung auf zwei Kammern ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bl eibt (bejaht für einen Anteil von 72 %: BGH, Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323 , 326 ; für einen Anteil von 75 %: Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379 , 380 f. ; BVerfG, Be schluss vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 1197/91). Macht die Überlastung der bislang einzigen Wirtschaftsstrafkammer die Errichtung einer zweiten Wir t- schaftsstrafkammer erforderlich, reicht der Geschäftsanfall jedoch nicht aus, um bei beiden Wirtschaftsstrafkammern einen eindeutigen Schwerpunkt bei den Wirtscha ftsstrafverfahren zu setzen, ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Konzentrationsgrundsatzes nicht zu beanstanden, die Verteilung zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern in der Weise vorzunehmen, dass eine der Kammern fast ausschließlich mit Wirtscha ftsstrafsachen ausgelastet wird und der anderen Kammer lediglich die verbleibenden Wirtschaftsstrafsachen zug e- wiesen werden. Dabei ist es zulässig, auch der überwiegend für Wirtschaft s- strafsachen zuständigen Kammer einen geringen Anteil an allgemeinen Stra f- zeitliche Lücken in den Wirtschaftsstrafverfahren entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379 , 380 ). Ergänzend verweist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Auslastung der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer, für die nicht auf die Zahl der nach dem Geschäftsverteilungsplan rechnerisch abstrakt zugewiesenen Sachen, sondern auf die Belastung der Strafkammer mit Wirtschaftsverfahren nach ihrer Leist ungsfähigkeit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 23 - 12 - 242/86, BGHSt 34, 379 , 381 ), auf die zutreffenden Ausführungen des Genera l- bundesanwalts in seiner Antragsschrift. II. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, an dem Urteil ha be ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abg e- lehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO), hat keinen Erfolg. 1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: a) Im Ju n i 2010 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt Prof. Dr. D . - damals zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages - mit seiner Verteidigung und erteilte ihm Vollmacht zur Vertretung im Strafverfahren. Di e- ser sollte nicht nach außen hin im Verfa hren auftreten, sondern koordinierend und beratend im Hintergrund tätig werden, weshalb die Übernahme der Verte i- digung nicht gegenüber dem Landgericht angezeigt wurde. Am 20. September 2011 übersandte Rechtsanwalt Prof. Dr. D . dem sich in Untersuc hung s- haft befindlichen Angeklagten ein nach außen als Verteidigerpost gekennzeic h- netes Schreiben. Nachdem der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer eine Frist von einer Woche zum Nachweis des Verteidigungsverhältnisses g e- setzt und darauf hingewiesen hatte, dass der Angeklagte bereits durch drei Ve r teidiger vertreten werde, wies Rechtsanwalt Prof. Dr. D . darauf hin, dass der schriftliche Verkehr mit einem Verteidiger nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht werden dürfe. Zugleich versicherte er anwaltlich, über eine Vollmacht zu verfügen und widersprach der Öffnung der Verteidigerpost. Dennoch unterwarf der Vorsitzende das Schreiben der Pos t- kontrolle. Dazu sah er sich ausweislich eines Vermerks vom 14. Oktober 2011 berechtigt und verpflichtet, weil es sich bei dem Schreiben weder um Verteid i- gerpost noch um Post eines Abgeordneten handele. Eine Vollmacht liege nicht 24 25 26 - 13 - vor, der Angeklagte werde bereits von drei Verteidigern vertreten, ausweislich eines ermittlungsrichte rlichen Vermerks sei Rechtsanwalt Prof. Dr. D . nie Verteidiger gewesen; darüber hinaus sprächen auch die äußeren Umstände gegen das Vorliegen eines Verteidigungsverhältnisses. Mi t Beschluss vom 17. Oktober 2011 erfolgte die Beschlagnahme des Schre ibens wegen mögl i- cher Bedeutung als Beweismittel. An dem Beschlagnahmebeschluss wirkten neben dem Vorsitzenden die beiden an der Hauptverhandlung als Beisitzer teilnehmenden Berufsrichter R i LG We. sowie RinAG Si . mit. Auf die B e- schwerde des Angeklagte n hob das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2012 die Beschlagnahme des Schreibens auf. b) Am 4. Januar 2012 beantragte Rechtsanwalt Prof. Dr. D . in die Erteilung einer Besuchserlaubnis. Der Vorsitzende teilte ihm am 13. Januar 2012 mit, dass der Erteilung nichts entgegenstehe, er aber an der Notwendigkeit der Überwachung des Besuches festhalte. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 18. Januar 2012, die von Rechtsanwältin Dr. Sa. nach Rücksprache mit dem Angeklagten erhoben wurde, half der Vorsitzende ab und erteilte am 20. Januar 2012 die Erlaubnis für einen unüberwachten Besuch. c) Am zweiten Hauptverhandlungstag am 25. Ja nuar 2012 lehnte der Angeklagte nach Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Besetzungsei n- wand verworfen wurde (vgl. oben B. I.), und noch vor Verlesung der Anklag e- im Zusammenhang mit der durchgef ührten Briefkontrolle und der Erteilung der Besuchserlaubnis als befangen ab. Nach Mitteilung, dass für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag die beisitzenden Richter R i LG We . und Ri nAG Si. sowie der geschäftsplanmäßige Vertretungsrichter z uständig seien, 27 28 - 14 - lehnte der Angeklagte die beisitzenden Richter - gestützt auf ihre Mitwirkung am Beschlagnahmebeschluss - außerhalb der Hauptverhandlung wegen B e- sorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Entscheidung über das Ablehnung s- gesuch gegen den Vors itzenden ab. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden wurde mit Beschluss vom 1. Februar 2012 durch drei Vertretungsrichter zurückgewiesen, ohne dass zuvor über die Befangenheitsanträge gegen die beisitzenden Richter R i LG We. und RinAG Si . en tschieden worden wäre. Die Anordnung der Be - suchsüberwachung begründe angesichts der Korrektur der Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Durchführung der Postkontrolle sei - wenn überhaupt - mangels Willkür jedenfalls kein derart schwerwie gender Ve r- stoß, als dass er die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige. Am 6. Februar 2012 wurde das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der beisitzenden Richter R i LG We. und RinAG Si. unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit der Begründung zurückgewiesen, die abgelehnten beisitzenden Richter hätten nicht an der En t- scheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden mitgewirkt. Zudem begründe die Mitwirkung an dem Beschlagnahmebeschluss selbst im Falle der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht die B esorgnis der Befange n- heit. 2. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten im Hinblick darauf, dass die Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben und nach dem Revisionsvortrag ledi g- lich infolge eines Versehens der im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilende Befange nheitsantrag vom 25. Januar 2012 nicht übermittelt worden war, Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur E r- gänzung der Verfahrensrüge zu gewähren i st (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 StR 565/03, wistra 2005, 27 ), so dass die Verfahren s- 29 30 - 15 - rüge nunmehr durch Nachholung des Vortrags den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Jedenfalls erweist sich die Verfahrensrüge als u n- begründet. a) Es bestehen bereits Bedenken, ob das Ablehnungsgesuch gegen den Vo rsitzenden rechtzeitig erhoben wurde. Soweit die Ablehnung auf das Öffnen des als Verteidigerpost geken n- zeichneten Schreibens und damit auf ein Geschehen vor Beginn der Hauptve r- handlung gestützt wurde, war die Ablehnung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO nu r bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls am ersten Hauptverhandlungstag am 9. Januar 2012 durch Feststellung der Pe r- sonalien des Angeklagten erfolgte ( vgl . Meyer - Goß ner, StPO, 56. Aufl., § 243 Rn. 11 - 12; Schneider in KK - StPO, 7 . Aufl., § 243 Rn. 18 f . ; Becker in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 31, 34 - 35). Das erst am zweiten Haup t- verhandlungstag am 25. Januar 2012 gegen den Vorsitzenden erhobene A b- lehnungsgesuch war damit grundsätzlich verspätet. Soweit die Ablehnung auf die Anordnung des überwachten Besuches am 13. Januar 2012 und damit auf ein Geschehen nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen gestützt wurde, war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Ablehnung nur zulässig, wenn sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgte. Zwar ist dem Angeklagten eine gewisse Zeit zur Überlegung und A b- sprache mit dem Verteidiger einzuräumen. Erforderlichenfalls ha t er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesond e- re dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08 mwN). Danach war auch ins oweit das Ablehnungsgesuch grundsätzlich versp ä- 31 32 - 16 - tet. Denn die Anordnung des überwachten Besuchs war dem Angeklagten sp ä- testens am 18. Januar 2012 (Mittwoch) bekannt geworden, da zu diesem Zei t- punkt seine Verteidigerin nach Rücksprache mit dem Angeklagten Be schwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden einlegte. Zwischen der Kenntniserla n- gung vom angeblichen Ablehnungsgrund und Anbringung des Ablehnungsg e- suchs am 25. Januar 2012 (Mittwoch) lagen damit mindestens fünf Werktage. Der Senat hat Bedenken, ob die E rhebung des Besetzungseinwands am 9. J a- nuar 2012, der mit Beschluss vom 25. Januar 2012 beschieden wurde (vgl. oben B. I . ), eine abweichende Beurteilung der Rechtzeitigkeit rechtfertigt. Wol l- te man eine Vorrangigkeit des Besetzungseinwands annehmen, um so die B e- setzung zu klären, in welcher die Hauptverhandlung durchgeführt werden wird, würde diese Entscheidung gerade durch die vermeintlich befangenen Richter getroffen werden. b ) Aber selbst bei Annahme der rechtzeitigen Anbringung des Able h- nungsgesuchs wäre der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden wurde im Ergebnis zu Recht verworfen. Dabei kann offen bleiben, ob die Ka m- mer in der Besetzung mit drei Vertretungsrichtern zu r Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufen war. (1) Zwar ist in Fällen, in denen das Gericht über ein Ablehnungsgesuch in fehlerhafter Besetzung entschieden hat und dadurch das Recht auf den g e- setzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist, allein deswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 u.a. , NJW 2005, 3410, zu § 26a StPO vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 18 mwN; und vom 10. August 2005 - 5 StR 33 34 - 17 - 180/05, BGHSt 50, 216 , 218 ). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wurde. Denn ein Verstoß g e- gen Zuständigkeitsregelungen führt nicht ste ts, sondern nur dann zu einer Ve r- letzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Auslegung der Zuständi g- keitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich u n- haltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragwei te der Verfassungsgarantie grundlegend verkannt hat. Dagegen liegt bei einer schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein Ve r- fassungsverstoß nicht vor (vgl. BVerfG aaO S. 3414 ). (2) Eine die Bedeutung und Tragweite von Art. 1 01 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennende Anwendung der Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über Befangenheitsgesuche lag hier nicht vor. Dabei kann dahi n- stehen, ob eine Entscheidung über die Befangenheitsgesuche in der Reihe n- folge ihrer Einleg ung zutreffend war; diese Vorgehensweise erweist sich jede n- falls nicht als willkürlich. In welcher Reihenfolge über mehrere Ablehnungsgesuche zu entsche i- den ist, die sich gegen verschiedene Richter eines Spruchkörpers richten, ist nicht eindeutig geklär t. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass mehrere nacheinander angebrachte und auf unterschiedliche Gründe gestützte Able h- nungsgesuche nacheinander zu bescheiden sind (BGH, Beschluss vom 9. O k- tober 1995 - 3 StR 324/94, NStZ 1 996, 144; ebenso Siolek in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 35; Scheuten in KK - StPO, 7 . Aufl., § 27 Rn. 3; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 27 Rn. 4). Vorliegend handelt es sich allerdings um einen sukzessiven Eingang von Ablehnungsgesuchen, die auf zueinander in Verbindung stehende Ablehnungsgründe gestützt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl ü ss e vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 376/11; vom 26. Ja nuar 2006 - 5 35 36 - 18 - StR 500/05; Cirener in BeckOK - StPO § 27 Rn. 4; zum Streitstand allgemein vgl. Siolek in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 36). Die Revision sieht - gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgericht s- hofs vom 10. November 1967 (4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337) - für die hier fragliche Konstellation - Ablehnung eines erkennenden Richters und sodann Ablehnung der übrig en erkennenden Richter für die Entscheidung über das B e- fangenheitsgesuch - ein Rangverhältnis zwischen den Ablehnungsgesuchen dergestalt, dass stets vorrangig eine Entscheidung hinsichtlich der nur für die Entscheidung über das zunächst angebrachte Ablehnu ngsgesuch abgelehnten Richter herbeizuführen ist. Auch wenn der Senat dieser Rechtsansicht zuneigt (vgl. Cirener in BeckOK - StPO § 27 Rn. 4), erweist sich die Vorgehensweise des Landgerichts, über die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu en t- scheiden , nicht als willkürlich. (3) Die dem Senat damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen ergibt - auch in der Zusammenschau der geltend gemachten Ablehnungsgründe - bei verständiger Würdigung durch den Ang e- klagten keine die B esorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341 und vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4) . Diese Besor g- nis lässt sich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begrü n- den. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. E t- was anderes gil t jedoch dann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willkür erwecken (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Se p- tember 2002 - 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4 mwN). 37 38 - 19 - (a) Zwar erweist sich das Öffnen des als Verteidigerpost gekennzeichn e- te n Schreibens als rechtsfehlerhaft. Gemäß § 148 StPO unterliegt der Schrif t- verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger - abgesehen von Verfahren, die eine Straftat nach § 129a StGB zum Gegenstand haben - keiner Kontrolle, sofern ein Mandatsverhä ltnis besteht und das Schriftstück als Verte i- digerpost gekennzeichnet ist. Zulässig ist die Kontrolle des Schriftverkehrs nur daraufhin, ob es sich nach den äußeren Merkmalen um Verteidigerpost ha n- delt. Das Öffnen von als Verteidigerpost gekennzeichneten S endungen ist, auch wenn es nur der Prüfung des Bestehens eines Verteidigungsverhältnisses dienen soll, selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 mwN; OLG Bremen, B e- schluss vom 19. Mai 2006 - Ws 81/06, StV 2006, 650 mwN). Die bestehenden Zweifel an der Verteidigerstellung des Rechtsanwalts P rof. Dr. D . hätten daher lediglich dazu führen dürfen, dass das Schriftstück ungeöffnet hätte z u- rückgesendet werden müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 mwN; OLG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2006 - Ws 81/06, StV 2006, 650 mwN). Haben sich - wie hier - bereits drei Verteidiger für den Angeklagten bestellt (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO), gilt dies jedenfalls bis zu r Zurückweisung des Verteidigers gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 StPO (für das Recht auf Akteneinsicht vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 Ss 233/97 ). Auch unterlag der Besuch des Angeklagten durch Rechts anwalt Prof. Dr. D. in seiner Funktion als Mitglied des Deutschen Bundestages g e- mäß §§ 119 Abs. 4 Nr. 18, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 148 StPO nicht der Überwachung. (b) Diese auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhende Vorg e- hensweise des Vorsitzenden ist allerdings nicht geei gnet, bei einem verständ i- gen Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden 39 40 - 20 - zu rechtfertigen. Der Angeklagte wusste aufgrund seiner mit Rechtsanwalt Prof. Dr. D. getroffenen Vereinbarung einer koordinierenden Beratung im Hi n- tergrund, dass sich dieser nicht gegenüber dem Landgericht legitimiert hatte und dass bereits drei weitere Verteidiger mit dem Verfahren befasst waren. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorgehen des Vorsitzenden - auch in der Zusammenschau mit der Ano rdnung des überwachten Besuches - nicht als Versuch dar, den Angeklagten in seiner Verteidigung zu behindern. Zudem hat der Vorsitzende nach Bekanntgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschlagnahme des als Verteidigerpost gekennzeichne ten Schre i- bens aufgehoben wurde, seine - letztlich ebenfalls auf der unzutreffenden Beu r- teilung der Verteidigerstellung beruhende - Entscheidung hinsichtlich der B e- suchsüberwachung umgehend korrigiert und der Beschwerde durch Bewilligung eines unüberwachte n Besuchs abgeholfen. III. Auch die übrigen Verfahrensrügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. 1. Hinsichtlich der von der Revision geltend gemachten fehlerhaften A b- lehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Mitgeschäftsführers der T. Ti . wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 StPO schließt der Senat jedenfalls ein Beruhen aus. Gleiches gilt für die als Verstoß gegen § 261 StPO gerügte unterbliebene Auseinandersetzung mit dem in die Hauptverhandlung eingeführte n Gesellschaftsvertrag und der Niede r- schrift über die Gründungsgesellschafterversammlung der T . . Denn der A n- geklagte hat im Rahmen seiner als Teilgeständnis gewerteten Einlassung ei n- geräumt, dass das Projekt ausschließlich auf seine Initiative und sein e Arbeit zurückgegangen sei. Er habe die notwendigen Verhandlungen geführt, das Pr o jekt bei den Behörden vorgestellt, dafür geworben, es geplant und die erfo r- 41 42 - 21 - derlichen Entscheidungen zur Realisierung (z.B. Grundstückskäufe, Firme n- gründungen) veranlasst und realisiert. Er habe den Kontakt zum Wirtschaftsm i- niste rium und zur I. unterhalten und das Projekt dort vorgestellt, um die Fö r- Grunde nach eingeräumt. Aus dieser Einlassung ergib t sich bereits die führe n- de Rolle des Angeklagten bei Beantragung und Abwicklung der Förderung. Kenntnis und Mitwirkung der Mitgeschäftsführer der T . könnten allenfalls deren Mittäterschaft oder Teilnahme begründen. 2. Hinsichtlich der von der Rev ision w egen Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO als rechtsfehlerhaft gerügten Ablehnung der Vernehmung der Mi t- arbeiter des Wir tschaftsministeriums Dr. N. und Dr. Kr . sowie des ehemaligen W irtschaftsministers J. kann dahinstehen, ob e s sich ma n- gels hinreichend konkreter Beweisbehauptung überhaupt um Beweisanträge i.S.v. § 244 StPO handelt. Der Senat schließt jedenfalls ein Beruhen aus. Denn für die Betrugsstrafbarkeit des Angeklagten kommt es auf die Auslegung der Nebenbestimmung zum Z uwendungsbescheid betreffend die Förderfähigkeit von Gewinnaufschlägen von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen letztlich nicht an (vgl. unten C. II. 1. ). C. I. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen im Fall II. 4. der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. 43 44 - 22 - II. Auch die Verurteilung wegen Betruges im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält hinsichtlich des Schuldspruchs revisionsge richtlicher Prüfung stand. Dag e- gen hat der Strafausspruch insoweit keinen Bestand. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei e inen Betrug zum Nachteil der I. gemäß § 263 StGB bejaht. Der Angeklagte hat - unabhängig von der Au s- legung der Nebenbestimmu ng des Zuwendungsbescheids betreffend die Fö r- derfähigkeit von Gewinnaufschlägen von verbundenen oder sonst wirtschaf t- lich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen - als (Mit - )Geschäfts - führer der Zuwendungsempfängerin T . bei der Antragstel lung über subve n- tionsrechtlich erhebliche Preisbestandteile getäuscht. a) Der zwischen der T. und der P . vereinbarte Preis war nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Angeklagte war nämlich als G e- schäfts führer der T. verpflichtet, gegenüber den Mitgeschäftsführern die ihm selbst zugeflossenen Provisionen offen zu legen. Dies folgt aus den ihm in seiner Rolle als Geschäftsführer der T . obliegenden Pflichten. Als G e- schäftsführer musste er die Vermögensinteressen der T . wahrne hmen, was insbesondere das Verbot der Schädigung des Unternehmensvermögens bei n- haltete. Dies begründet für den Geschäftsführer nicht nur die Pflicht zur aktiven Förderung der Gesellschaft, die ihn treffende Treuepflicht verwehrt es ihm ebenso, die Ressourc en der Gesellschaft für eigene Zwecke zu verwenden (Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 35 GmbHG Rn. 15). Kommt es hierbei zu Kollisionen zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen des Geschäftsführers, muss der Geschäftsführ er solche vermeiden, z u- mindest aber offenlegen (Zöllner/Noack in Baumbach/ Hueck , GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn . 17). Deshalb muss der Geschäftsführer auch alles tun, um eine Geschäftschance (und sei es nur die Realisierung möglicher Preisse n- 45 46 47 - 23 - kungsspielräume) fü r die Gesellschaft zu nutzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 1 59/10 Rn. 31, NJW - RR 2013, 363). Es liegt auf der Hand, dass die Rückvergütungen, die von dem Genera l- unternehmer und den Nachunternehmern an den Angeklagten geflossen sind, für die Preisbildung im Verhältnis zwischen der P. und der T . von en t- scheidender Bedeutung waren. Der Bundesgerichtshof hat solche Zahlung s- flüsse in ständiger Rechtsprechung als schadensbegründend angesehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfal ls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für solche Zahlungen leistet, als Nachlass regelmäßig in die Preisgestaltung einfließen wird (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 313, 332 f.; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314 f. ; vgl. auch Raum in Wabnitz/Janovsky, Han d- buch des Wirtschafts - und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 199 f.). Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung bestand zwar die Besonderheit, dass der Angeklagte der Alleinges chäftsführer und Alleingesellschafter der P . (GmbH) war, mithin der Vermögensverlust durch die Zahlungsrückflüsse nur das allein ihm zugeordnet e Gesellschaftsvermögen der P. betraf. Gleic h- wohl gelten diese Grundsätze auch hier, weil durch den Pa uschalvertrag mit der T. die im Preis enthaltenen verschleierten Rückflussbeträge an diese weiterberechnet wurden. Als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer dieser Gesellschaft, der gegenüber der Angeklagte aufgrund seiner Geschäftsführe r- stellung d ort zu ausschließlich am Wohl dieser Gesellschaft orientierten unte r- nehmerischen Entscheidungen verpflichtet war, hätte er nicht ohne weiteres einen Preis akzeptieren dürfen, der - wie er wusste - in diesem Umfang Rüc k- flussbeträge an ihn persönlich enthiel t. Zumindest hätte er diese aufdecken müssen, was der Angeklagte, weil der Mitgeschäftsführer Ti . nach den U r- teilsfeststellungen keinen Überblick über die Finan zinterna hatte, nicht getan 48 - 24 - hat. Dies wird im Übrigen schon aus seiner verdeckten Vorgehensw eise deu t- lich. b) Der Umstand, dass der Angeklagte als von den Beschränkungen des § 181 BGB be freiter Geschäftsführer der T. bereits einen Preis vereinbart hat, der in unzulässiger Weise die an ihn zurückgeflossenen Beträge nicht he r- ausgerechnet h at, wirkt sich im Verhältnis zur I. als Subventionsgeberin aus. Wie für den Angeklagten offensichtlich war, wollte die Subventionsgeberin nur diej enigen Kosten gegenüber der T. in Höhe der Subventionsquote abd e- cken, die dieser entstanden sind. In die sem Sinne ansatzfähig sind aber nu r solche Kosten, welche die T. gegenüber der P . überhaupt nur übe r- nehmen durfte. Soweit an den Angeklagten zurückgeflossene Beträge in die Preisbil dung der P. eingegangen sind, war der Angeklagte in seiner Eige n- schaft als zugleich weiterer Geschäftsführer der T . nicht berechtigt, dies e als Preisbestandteile der T. weiter zu berechnen. Damit stellen jedenfalls die Rückflussbeträge auch keine gegenüber der I . subventionsfähigen Prei s- bestandteile dar. Dies war dem Angeklagten als erfahrenem Unternehmer b e- wusst. Deshalb hat er die Zahlungsrückflüsse verdeckt, um sie sowohl der T . als auch mittelbar der I . weiterberechnen zu können. c) Mit der Einreichung des Förderantrags hat der Angek lagte damit ko n- kludent getäuscht. Er hat mit dem Subventionsantrag nämlich sinngemäß e r- klärt, dass die geltend gemachten Kosten aufwandsgestützt sind. Dies war - ohne dass es auf die Auslegung der Nebenbestimmung über "verbundene Unternehmen" ankäme - abe r schon deshalb unrichtig, weil die geltend g e- machten Kosten verdeckte Zahlungsrückflüsse an ihn ausgewiesen haben, die damit lediglich zum Schein als subventionsfähiger Aufwand in die Preisbildung eingestellt wurden. 49 50 - 25 - 2. Das Landgericht hat jedoch mit einem Schaden in Höhe der gesamten a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen eines Vermögensschadens bei täuschungsbedingter Erla n- gung von Subventionen darauf an, ob der Subventionszweck erreicht wurde . Bei zweckwi driger Verwendung der Fördermittel entsteht beim Subventionsg e- ber ein Schaden, der sich daraus ergibt, dass die zweckgebundenen Mittel ve r- ringert werden, ohne dass der erstrebte so zialpolitische Zweck erreicht wird. Wird der Subventionszweck jedoch erreicht, führt ein sonstiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze nicht ohne weiteres zu einem Vermögenssch a- den (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05, NStZ 2006 , 624; Urteil vom 30. Juni 1982 - 1 StR 757/81, BGHSt 31, 93 jeweils mwN). b) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids m- . o- Subventionszweck erklärt hat, steht dies mit Ziffer 1.2 der Richtlinie des Mini s- teriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirt schaft im Rahmen - GA - vom 28. Dezember 2001 im Einklang. Danach liegt eine Mittelverwendung für den Zuwendungszweck nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums ve r- wirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über di e- sen Ze itpunkt hinaus betrieben wurde. 51 52 53 - 26 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurde der Subvention s- zweck durch die Err . Soweit das Landgericht darauf abstellt, die T . habe wegen des durch den Angeklagte n Anspruch auf die bewilligte Förderung gehabt , verkennt es, dass die der T . bei Errichtung des Resorts entstandenen Aufwendungen grundsätzlich förde r- fähig waren, da sie bei der Verfolgung des Subventionszwecks angefallen sind. Soweit das Landgericht den Subventionszweck der Nachhaltigkeit desha lb als nicht erreicht ansieht, weil das Projekt nur aufgrund eines Verzichts der fina n- zierenden Bank auf Ansprüche in einem Umfang von ca. 18 Millionen Euro we i- terhin Bestand habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Schadens in voller Höhe der Förders umme. Die Gründe, aus denen das Resort weiterhin betrieben wird, sind für das Erreichen des Subventionszwecks unerheblich. Als Betrugsschaden ist jedoch nicht der gesamte ausbezahlte Förderb e- trag anzusehen, sondern lediglich der Anteil der Fördersumme, der von dem Subventionsgeber zu viel geleistet wurde (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624). c) Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe berührt den Schuldspruch nicht; der Senat schließt aus, dass kein Vermögenssc haden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden ist. Die Fördersumme wurde aufgrund der fehlenden Offen legung der der P. bzw. der K. gewähr ten Rückflüsse zu hoch festgesetzt. Die Förderung erfolgte in Form einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Investition s- kosten. Entsprechend wirkte sich die Höhe der im Antrag geltend gemachten förderfähigen Investitionskosten unmittelbar auf die Hö he der bewilligen Fö r- dersumme aus. 54 55 56 57 - 27 - Die mit der T . vereinbarten Auftragssummen beruhen auf einer nicht ordnungsgemäßen Preisgestaltung. Die bei Antragstellung gegenüber der I . angegebenen voraussichtlichen Investitionskosten sind zumindest um den B e- trag der Rückflüsse überhöht. Jedenfalls in dieser Höhe wären günstigere Ve r- trags abschlüsse durch die T. möglich gewesen. Ein Betrugsschaden ist damit jedenfalls in Höhe der auf die Rückflüsse entfallenden Subventio nsquote entstanden. Der Umstand , dass letztlich die Gesamtsumme der bei den Mittelabrufen geltend gemachten Aufwendungen die Summe der im Antrag bezeichneten Investitionskosten, die der Festsetzung der Fördersumme zugrunde gelegt wurden, überstiegen hat, steht dem nicht entgegen. Nach A ntragstellung anfa l- lende Mehrkosten sind - jedenfalls ohne erneuten Antrag beim Subventionsg e- ber - nicht zuwendungsfähig und haben daher bei Ermittlung des Betrugssch a- dens außer Betracht zu bleiben. 3 . Entgegen der Auffassung der Revision ist keine (te ilweise) Verjährung eingetreten. Das Landgericht ist zu Recht von einer einheitlichen Betrugstat ausgegangen. Der Vorsatz des Angeklagten war von Anfang an auf die Erla n- gung einer überhöhten Fördersumme ausgerichtet. Bereits der Antrag enthielt unzutreffen de Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten, die auch dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt wurden. Die Mittelabrufe ste l- len sich lediglich als Fortsetzung des bereits durch Antragstellung und Erwi r- kung des Zuwendungsbescheids vollendeten , aber noch nicht beendeten B e- trugs dar (vgl. für § 264 StGB: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 467/06). Die fünfjährige Verjährungsfrist ( § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) beginnt nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Beendet ist der Betrug mit Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils 58 59 60 - 28 - (vgl. Fische r, StGB, 61. Aufl. , § 78a Rn. 8a mwN). Die Auszahlung der restl i- chen Fördersumme erfolgte am 9. Juli 2007, so dass durch Erlass der Durc h- suchungsbeschlüsse vom 28. April 2010 die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtzeitig unterbrochen wurde. 4 . Die fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 2 . der Urteilsgründe (Einsatzstrafe von fünf Ja h- ren). Die hierz u für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hebt der Senat nicht auf, da sie von dem (rechtlichen) Wertungsfehler bei der Bestimmung des Betrugsschadens nicht betroffen sind. Der Senat schließt aus, dass der Rechtsfehler die für die Untreue (Fall II. 3. der Urteilsgründe) und die beiden Fälle der Steuerhinterziehung (Fälle II. 4 . a) und b) der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zehn Mon a- ten bzw. jeweils sechs Monaten beeinflusst hat. Diese stehen in keinem inn e- ren Z usammenhang mit de r Verurteilung wegen Betruges. 5 . Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. D. 1. Der neue Tatrichter hat eigene , ergänzende Feststellunge n zu treffen. Er wird bei der nunmehr vorzunehmenden Bestimmung des Betrugsschadens zunächst die im Rahmen des Förderantrags eingereichten Unterlagen darau f- hin zu überprüfen haben, ob sie tatsächlich entstandene Aufwendungen betre f- fen und in die Subvention sentscheidung eingeflossen sind. Hinsichtlich der in die geltend gemachten Positionen eingerechneten Rückflussbeträge sind diej e- 61 62 63 64 - 29 - nigen Anteile zu bestimmen, die sich im Förderbescheid als zuwendungsfähige Investitionen niedergeschlagen haben. 2. Der neu e Tatrichter wird zudem gegebenenfalls die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben (vgl. UA S. 10 4 ) . Er wird auch die bisherige Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben. E. Der Senat hat von der Möglichkeit der Zu rückverweisung an ein anderes Landgericht des Landes Brandenburg Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). Raum Wahl Rothfuß Graf Jäger 65 66
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