BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 13/14 vom 21. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2014, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher , Oberstaats anwältin beim Bundesg erichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 6. August 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorb e- zeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinte r- zie hung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- st ützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg. Auch das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte und auf den Straf ausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft, das von dem Generalbundesanwalt vertr e- ten wird, hat Erfolg. 1 - 4 - A. I. Sämtlichen Taten liegt nach den Feststellungen im Kern zugrunde, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Steuerberater zwölf Mandanten bei deren im Zusammenhang mit einem sog e- nen Einkommensteuerhinterziehungen unterstützte, indem er ihre Einkomme n- steuererklärungen fertigte. 1. Hierzu ist Folgendes festgestellt: Die Mandanten des Angeklagten waren ausländische IT - Ingenieure, die für Firmen in Deutschland auf selbständiger Basis IT - Ingenieurleistungen - mit Ausnahme der Fälle B.IX der Urteilsgründe für die Firma O . OHG (im Folgenden: O . ) - erbracht hatten und zu dieser Zeit in Deutsch - land wohnhaft waren. Die IT - Ingenieure hatten ihre Leistungen nicht direkt g e- genüber den Kunden abgerechnet, für die sie tätig geworden waren. Vielmehr - O . tätigen IT - Ingenieuren handelte es sich um die Firma P . SA mit Sitz in G . (im Folgenden: P . ), im Übrigen um die in D . bzw. L . an - sässige Firma I . C . (im Folgenden : I . ). Bei im Detail unterschiedlichen Abläufen ging das Honorar des IT - Inge - nieurs zunächst auf einem Konto der von ihm eingeschalteten Abrechnung s- agentur ein. Die Abrechnungsagentur splittete sodann, wie mit dem IT - Inge - 2 3 4 5 - 5 - nieur vereinbart, das Honorar, indem s ie nur einen Teil auf ein inländisches Konto des IT - Ingenieurs überwies, den (größeren) Restbetrag jedoch abzüglich einer Verwaltungsgebühr auf ein ausländisches Bankkonto des IT - Ingenieurs leitete oder - so in den Fällen der Einschaltung der P . - auf e in ausländische s . selbst transferierte und dort für den IT - Ingenieur anlegte. Auch in diesen Fällen konnte der IT - Ingenieur IT - Ingeni eure erklärten in den vom Angeklagten erstellten Steuererklärungen lediglich denjenigen Honor ar an teil, der auf ihren inländischen Konten eing e- gangen war. Der auf den ausländischen Konten verbliebene Anteil wurde in den Steuererklärungen hingegen nicht erf asst. Dadurch bewirkten die IT - Inge - nieure, dass Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.252.898,58 Euro verkürzt wurden . - Inge - nieuren weder über die tatsächliche Höhe ih o- 2001, dass die verfahrensgegenständlichen IT - Ingenieure die Management Companies, P . bzw. I . C . (....) allein de shalb ein - schalteten, um ihre Honorare zu splitten, d.h. um nur einen Teil der von ihnen tatsächlich in Deutschland erzielten Honorare gegenüber den Finanzbehörden anzugeben und den restlichen, nicht unerheblichen Teil unversteuert ins Ausland zu transfe rieren. Er rechnete deshalb bei Abgabe der Steuererkläru n- gen jeweils mit der Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass nicht unerhe b- (UA S. 8, 66 ). 6 - 6 - 2 . Das Landgericht hat seine Überz eugung, dass der Angeklagte entg e- gen seiner Einlassung vorsätzlich handelte, neben weiteren Indizien auf seinen E - Mail - Verkehr mit anderen ausländischen Selbständigen, die für deutsche U n- ternehmen Leistungen erbrachten, insbesondere dem Zeugen H . , ge stützt. Diese E - Grund für die Einschaltung einer Management Company gab, als Steuern zu (UA S. 80). Als gewichtiges Indiz hat da s Landgericht dabei unter anderem gewertet, dass der Angeklagte den Zeugen H . darauf hingewiesen hatte, dass das an die - wobei es sich weder um P . noch um I . handel - te - II. Die Revision des Angeklagten greift bereits mit einer Verfahrensrüge durch. Eines Eingehens auf die weiteren im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandungen bedarf es daher nicht. 1 . Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2013 die S . , Geschäftsführer der Firma T . (früher : O . instruierten Vertret mehrere Tatsachen im Zusammenhang mit der Vergabe von IT - Leistungen bei O . gestellt, unter anderem, dass O . 7 8 9 10 - 7 - - - Ingenieure nur über dritte Unternehmen einsetzte, dagegen nicht - - Ingenieurs - Leistungen durch Aufträge an ausländ i- sche Agenturen (Personalagenturen) einkaufte, welche für die jeweil i- gen Aufgaben geeignete IT - Ingenieure rekrutierten und zur Verfügung 4 des Beweisantrags), - i- tät eingehend überprüft worden waren und dazu namentlich die Fa. P . 5 des Beweisantrags), - . (...) in mehr als 200 Fällen bea uftragte, weil diese besonders häufig den Aufgaben gemäß qualifizierte IT - Ingenieure rekrutierte und Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, das Landgericht könne möglicherweise erwägen, dass der Angeklagte deswegen die Begehung von Steuerstraftaten in Kauf genommen habe, weil er in E - Mails an den Zeugen H . - wirtschaftlich sinnlose - Zwi - schenschaltung einer Management Company sei wahrscheinli ch Steuerfreiheit - Mail - Verkehr liege aber kein Erkenntnisgewinn für die verfahrensgegenständlichen Fälle. Demgegenüber werde sich durch die unter Beweis gestellten Umstände erweisen, dass P . aus Sicht von O . eine bedeutende , aktive und seriöse Personal - und Zeitarbeitsagentur und keine bloße Management Gesellschaft gewesen sei, was der Angeklagte nicht anders habe sehen können. Schließlich belegten die unter Beweis gestellten Umstä n- dkunden O . über die Personalagen - 11 - 8 - tur bis hin zum betreffenden IT - Ingenieur gerade keine Abrechnungsgesel l- . Das Landgericht hat diesen Beweisantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der benannte Zeuge könne zum E - Mail - V erkehr des Angeklagten mit dem Zeugen H . nicht erkennbar Angaben machen. Der Zeuge sei daher zur - Mail - V erkehr keine Rückschlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten gezogen w erden kön n- ten, völlig ungeeignet. Auch soweit es um Einschätzungen des Angeklagten gehe, sei der Zeuge völlig ungeeignet. Soweit der Beweisantrag darauf abziele, zu belegen, dass es sich bei P . aus Sicht von O . - ve und seriös e Personal - Angeklagte zum maßgeb - lichen Zeitpunkt die Tätigkeit der Firma P . Verantwortlichen von O . sei deshalb für das Verfahren aus tatsächlichen Grün - den ohne Bedeutung. Soweit schließlich mit dem Beweisantrag bewiesen we r- den solle, dass in die Vertragskette zwischen O . und dem entspreche nden IT - Ingenieur keine Abrechnungsfirma zwischengeschaltet sei, fehle es bereits an einer korrespondierenden Beweistatsache. Zudem sei nicht ersichtlich, dass s- wegen er völlig ungeeignet sei. 2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet. Das Landgericht hat die herangezogenen Ablehnungsgründe nur auf die vermeintlichen Beweisziele bezogen, nicht aber auf die in dem Antrag - neben unbeachtlichen Wertungen - 12 13 14 - 9 - enthaltenen bestimmten Beweistatsachen. Insoweit ist eine Bescheidung des Antrags nicht erfolgt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. a ) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es für die Frage, ob der benannte Zeuge als Beweismittel völlig ungeeignet war, nicht auf d ie im Beweisantrag angeführten Beweisziele, sondern auf die unter Beweis gestellten Tatsachen an. Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behaupt ete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 StR 468/12 , NStZ - RR 2013, 185 ; Becker in Löwe/ Rosenberg, StPO, 2 6 . Aufl., § 244 Rn. 230 mwN). Der ablehnende Beschluss bedarf ein er B e- gründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen das G e- richt auf die völlige Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittel s schließt ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Mär z 1991 - 1 StR 99/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S atz 2 Ungeeignetheit 10; Be schluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 179/08, NStZ 2008, 707; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 243). Diesen Anforderungen wird der ablehnende Beschluss nicht gerec ht. Er verfehlt den Sinn des Beweisantrags. Nach dessen Wortlaut waren Beweisb e- hau ptungen aufgestellt, die sich - soweit sie Tatsachen betreffen - unmittelbar auf Vorgänge bei O . im Zusammenhang mit der Vergabe von IT - Dienst - leistungen bezogen. Das Land gericht hat indessen den Antrag dahin verkürzt, ob der benannte Zeuge Angaben zu einem nicht in dessen Wissen gestellten E - Mail - V erkehr, zu Einschätzungen des Angeklagten oder zu anderen Ve r- tragsgestaltungen machen könne und damit seiner Entscheidung anst att der 15 16 - 10 - unter Beweis gestellten Beweistatsache allein vermeintliche Beweiszie le des Antrags zugrunde gelegt. Dass der benannte Zeuge als Geschäftsführer der Firma T . (früher : O . ) zu den unter Beweis geste llten Vor - gängen bei O . keine Angaben machen könnte, erschließt sich auch ansonsten nicht. Erwartungsgemäß wird gerade der Verantwortliche eines Unternehmens (vgl. d azu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13 , NStZ 2014, 282 Rn. 16 f.) sc hon aus seiner beruflichen Kenntnis heraus zu den unter Beweis gestellten Umständen der Vergabe von IT - Dienstle istungen Angaben machen können. b) Mit der gegebenen Begründung durfte die Strafkammer den Bewei s- antrag auch nicht als aus tatsächlichen Gründ en bedeutungslos ablehnen. G e- mäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO ist dies nur möglich, wenn die Tats a- che, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies legt das Landgericht nicht dar. Eine unter Beweis gestellte Indiz - ode r Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusamme n- hang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zusamme n- hangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richter liche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass die ser Schluss in Würdigung der gesamten Bewei s- lage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Ta t- gericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hie r- 17 18 19 - 11 - zu hat es die unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstats ache so, als sei sie e r- wiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu pr ü- fen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berüh r- ten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für de n Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert wü r- de (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 154/13 , NStZ 2014, 111 ; Be cker , aaO, Rn. 220 mwN). Das Beweisthema ist hierbei ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürz ung in seiner vollen Tragweite nach seinem Sinn und Zweck zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Novem - ber 1982 - 1 StR 698/82 , StV 1983, 90 ). Die Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechend e Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH, B eschluss vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07, StV 2008, 121 mwN). Im Hinblick auf diese Anforderungen greifen die Erwägungen des Lan d- gerichts zu kurz. Indem es darauf abstellt, es solle mit dem Beweisantrag belegt . aus Sicht der Fa. O . eine bedeutende, aktive und seriöse Personal - und Zeitarbeitsagentur und keine bloße Managementgesel l- ung und Würdigung der unter Beweis gestellten Tatsachen in das bisher gewonnene Beweisergebnis vermi s- sen. Denn es hat damit nicht die unter Beweis gestellten Vorgänge bei O . und deren Beziehungen zu P . , sondern lediglich eines der im Antrag formulier ten Beweisziele in den Blick genommen und damit das B eweisthema unzulässig verkürzt. Es hätte vielmehr entsprechend den oben dargelegten Maßstäben erw ä- gen müssen, ob und wenn ja, warum die Vorstellung des Angeklagten von e t- 20 21 - 12 - waigen tatsächlichen oder aus Sicht von O . bestehenden wirtschaftlich sinnvol - len Sachgründen für die Involvierung der P . - Rekrutierung der Ingenieure im Auftrag von O . - unabhängig war. Ausführungen dazu, we lchen Einfluss dieser Umstand - dass nämlich O . IT - Ingenieure nur über dritte Unternehmen einsetz - te, die benötigten IT - Ingenieurs - Leistungen durch Aufträge an ausländische Firmen einkaufte und diese ihrerseits geeignete Ingenieure rekr utierte und P . in mehr als 200 Fällen als ein solches Drittunternehmen für O . tä tig war, weil sie besonders häufig den Aufgaben gemäß qualifizierte IT - Ingenieure rekrutie r- te - auf seine Überzeugungsbildung gehabt hätte, enthält der Beschluss des Landgerichts nicht. Angesichts dessen, dass es die Vorstellung des Angekla g- ten, es habe f e- ren Grund gegeben, als eine vollumfängliche Besteuerung zu vermeiden (UA S. (sei) wirtschaftlich nur unter dem Aspekt des Honorarsplittings sinnvol 92), m aßgeblich aus dessen eine andere Firma betreffende Einschätzung gegenüber dem Ze u- gen H . ableitet, verst eht sich dies nicht von selbst. c) Soweit das Landgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, e- gründung nicht. Der Senat kann offen lassen, ob er der ersichtlich zugrunde liegenden Auffassung des Landgerichts folgen könnte, dass die Frage, ob ein m Beweis zugänglich ist (zu Beweistatsachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Sachverhalten vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282 nicht unter Bewei s gestellt, sondern nur zur Darlegung des Beweisziels - als Vorwegnahme einer möglichen W ürdigung durch das Landgericht - angespr o- chen worden. Die im Beweisantrag enthaltenen, hinreichend bestimmten B e- 22 - 13 - weistatsachen werden hingegen nicht an den Ablehnungsgr ünden des § 244 Abs. 3 StPO gemessen. Weiterer Ausführungen im Beweisantrag, warum der benannte Zeuge zu den unter Beweis gestellten Umständen etwas bekunden können soll, bedurfte es vorliegend nicht (vgl. d azu auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 S tR 379/13 , NStZ 2014, 185 Rn. 15 ff.). 3. Auf diese r Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beruht das Urteil in se i- ner Gesamtheit. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter B e- rücksichtigung der unter Beweis gestellten und außerhalb einer Steuer ersparnis bei den IT - Ingenieuren liegenden Sachgründe für O . , die P . zu beauftragen, zu einem anderen Vorstellungsbild des Angeklagten über Sinn und Zweck der Einschaltu ng der P . hätte kommen können. Der Beweisantrag betrifft zwar im Kern nur d iejenigen Fälle, in denen u n- ter Einschaltung von P . Steuern hinterzogen wurden, und damit nicht die Fäl - le B.IX der Urteilsgründe, in denen I . worden war. Schon angesichts der jeweils gleichgelagerten Vorgehenswei se in beiden Firmen und der untrennbar ineinander verzahnten und sich in weiten Teilen auf beide Firmen beziehenden Beweiswürdigung kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass das Urteil insgesamt auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Urteil war demgemäß umfassend mit den zu Grunde liegenden Festste l- lungen aufzuheben. B. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam (zum Maßsta b vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14 mwN) auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanw altscha ft hat ebenfalls Erfolg. 23 24 25 - 14 - Die Strafzumessungserw ägungen des Landgerichts sind - auch unter B e- rücksichtigung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, U r- teil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) - nicht frei von Recht s fehl ern z u Gunsten des Angeklagten. Die strafmildernde Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe lediglich mit bedingtem Tatvorsatz gehandelt, ist - unbeschadet der Bedeu - tung der Vorsatzform für die Strafzumessung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktob er 2013 - 1 StR 312/13 , NStZ 2014, 331 ; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der St rafzumessung, 5. Aufl., Rn. 618 ff. mwN) - nicht mit der Steuererklärungen jeweils mit der Mö glichkeit (rechnete) und (...) billigend in Kauf (nahm), dass nicht unerhebliche Einnahmen gegenüber den Finanzbe - hörden nicht angege ben wurden (UA S. 8). Dies bleibt aber, worauf die Revis i- on zutreffend hinweist, hinter der unmittelbar vorangehenden Fest stellung z u- IT - . bzw. I . Honorare zu splitten, d.h. um nur einen Teil der von ihnen tatsächlich in Deutschland erz ielten Honorare gegenüber den Finanzbehörden anzugeben und den restlichen, nicht unerheb lichen Teil unversteuert ins A usland zu tran s- 8). Auch in seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht aus dem Wissen des Angeklagten, dass die von ihm v ertretenen IT - Ingenieure M a- nagement Companies wie die P . und die I . nur zum Zwecke des Hono - z- lich gehandelt habe (vgl. UA S. 66). Auf welcher Grundlage das Landgericht trotz des konkret festgestellten 26 27 28 - 15 - ist, er habe lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt, wird im Urteil nicht dar - gelegt. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Gegen ein Wissen des Angeklagten um die Hinterziehungen se i- tens der IT - Ingenieure konnte vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres spr e- chen, dass der Angeklagte nicht wusste, ob die IT - t- ungen umsetzten oder nicht, denn die Steuererkläru n- gen waren von ihm selbst gefertigt worden. Eine Auseinandersetzung damit, ob ziehen konnte, findet si ch in den Urteilsgründen nicht. C. Für die neue Haup tverhandlung bemerkt der Senat: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten berufstypischen, äußerlich neutralen Handlungen ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/ 12; Beschluss vom 2 0. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. Au gust 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 17 f. ) i st wie folgt zu differenzieren: Zielt das Handeln des Ha upttäters ausschließlich darauf ab, eine straf - bare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbe i- trag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den t dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnb e- zug, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468 /12; Schünemann in LK - StGB, 12. Aufl. , § 27 Rn. 17 f.). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, 29 30 31 - 16 - w ie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beu r- teilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Fö r- derung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Bes chluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfele isten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK - StGB , 12. Aufl., § 27 Rn. 19). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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