ECLI:DE:BGH:2018:060418B1STR13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 13 /18 vom 6. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 6. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Oktober 2017 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen B. I. und I I. der U r- teilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urku n- denfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Ve r letzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersich t- 1 - 3 - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. I. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle B. I. und II. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 17. Dezember 2015 veräußerte der Angeklagte im Namen der G . GmbH & Co. KG (im Folgenden: G . ) an die V . GmbH (im Folgenden: V . ) insgesamt neun Pkw der Marke BMW zu einem Gesamtkaufpreis von 145.900 Euro. Tatsächlich existierten fünf dieser Fahrzeuge nicht. Der Angeklagte täuschte den Geschäftsführer der V . , den Zeugen M . , insoweit darüber, willens und in der Lage zu sein, der V . das Eigentum an diesen Fahrzeugen verschaffen zu können. Für die nicht existierenden fünf BMW war ein Kaufpreis von 81.000 Euro vereinbart. Nach der vertraglichen Vereinbarun g sollten sämtliche Fahrzeuge bei der G . verbleiben. Die Kaufpreisforderung der G . wurde seitens des Zeugen M . im Vertrauen auf die Existenz und Werthaltigkeit der BMW durch eine Verrechnung mit Gegenforderungen der V . aus Autoverkäufen gegen die G . beglichen. Dazu veräußerte der Zeuge M . seinerseits am 17. Dezember 2015 im Namen der V . zwei Pkw an die G . zu einem Gesamtpreis von 39.400 Euro und übergab diese. Neben diese r Ford e- rung wurde ein Kaufpreisanspruch der V . aus einem Fahrzeuggeschäft vom 21. September 2015 verrechnet, welches den Verkauf von vier Pkw an die G . zu einem Gesamtkaufpreis von 149.300 Euro zum Gegenstand hat - te. Den nach der Ver rechnung zu Lasten der G . verbleiben - 2 3 4 - 4 - den Differenzbetrag in Höhe von 42.800 Euro überwies die G . am 31. Dezember 2015 an die V . . Das Landgericht hat aufgrund der wertlosen Gegenleistung der G . einen V ermögensschaden der V . in Höhe von 81.000 Euro im Hin - . auf die Geltendmachung entsprechender Forderungen angenommen. 2. Am 29. Januar 2016 veräußerte der Angeklagte im Namen der G . an die V . ins gesamt acht nicht existierende Pkw der Marke Ford zu einem Gesamtkaufpreis von 191.000 Euro, wobei er wiederum vortäuschte, der V . Eigentum an diesen Fahrzeugen verschaffen zu können. Um die Exis - tenz der Fahrzeuge zu belegen, übergab er dem Zeugen M . für die jeweili - gen Fahrzeuge professionell hergestellte, fingierte Zulassungsbescheinigungen Teil II, die er zuvor von unbekannten Tätern erworben hatte. Der Kaufpreis wurde wiederum seitens des Zeugen M . im Vertrauen auf die Existenz der Fah rzeuge und die Fähigkeit des Angeklagten zur Eigentumsverschaffung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung der V . aus einem früheren Verkauf von fünf Pkw an die G . zu einem Gesamtkaufpreis von ebenfalls 191.000 Euro beglichen. Der V . sei dadurch ein Vermögensscha - den in Höhe von 191.000 Euro entstanden. II. 1. Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen B. I. und II. der U r- teilsgründe hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsfestste l- lungen belegen den v on der Strafkammer angen ommenen Vermögensschaden der V. nicht hinreichend. 5 6 7 - 5 - a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrac h- tungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Mind e- rung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2017 1 StR 350/1 6 , NStZ 2017, 413, 414 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verf ü- gung (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, NJW 201 6 , 3543, 3544 Rn. 33 ; Beschluss vom 9. März 2017 1 StR 350/1 6 , NStZ 2017, 413, 414 jeweils mwN). Wurde der Getä uschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Gel d- wert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleic hen (Eingehung s- schaden). Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der ve r- sprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die G egenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 mwN). b) Diesen Maßstab hat auch das Landgericht zugrunde gelegt. Im A n- satz ist es weiter zutreffend davon ausgegangen, dass bei der gebotenen wir t- 8 9 10 - 6 - schaftlichen Betrachtung die erbrachten Leistungen miteinander zu vergleichen sind, da es vorliegend zum Leist ungsaustausch gekommen ist (vgl. Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 104 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 175 ff., 178). Das Landg e- richt hat jedoch rechtsfehlerhaft den eingetretenen Schaden m it dem vollen wirtschaftlichen Wert der nicht existierenden Fahrzeuge in Höhe des vereinba r- ten Kaufpreises für die Fahrzeuge von 81.000 Euro bzw. 191.000 Euro ang e- setzt. Dabei hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Leistung der V . und damit die Vermögensverfügung in der rechtlich als Aufrechnungs - erklärung zu qualifizierenden Verrechnung mit offenen Gegenforderungen gegen die G . liegt. Insoweit ist anerkannt, dass ein Vermögensschaden auch darin liegen kann, dass der G läubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm z u- stehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 144; Lackner in Leipziger Ko m- mentar, StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 245; RG, Urteil e vom 26. Januar 1931 III 730/30, RGSt 65, 99, 100 und vom 14. Mai 1936 2 D 695/35, RGSt 70, 225, 227; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 1969 1 Ss 166/69, NJW 1969, 1975). Nichts anderes gilt aber für den Fall, dass durch eine ins Leere gehende Au f- r echnung der Gläubiger von der alsbaldigen Beitreibung absieht, weil er vom Best ehen der wegen Unmöglichkeit erloschenen (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB) Forderung ausgeht. Erforderlich ist jedoch, dass sein Anspruch rechtl i- chen Bestand hatte und die Forderu ng bei sofortiger Geltendmachung real i- sierbar gewesen wäre (vgl. RG, Urteil vom 26. Januar 1931 III 730/30, RGSt 65, 99, 100; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 144; Lackner in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 247; OLG Köln, Urteil vom 13. Januar 1967 Ss 345/66, NJW 1967, 836; OLG Hamm , Urteil vom 5. Dezember 1957 2 Ss 1352/57 , GA 1958, 250). Eine wirtschaftliche 11 - 7 - Einbuße liegt daher nur dann vor, wenn die Vermögensverfügung die zuvor noch gegebene Realisierbarkeit de s Anspruchs vereitelt, in ihren Aussichten vermindert oder in höherem Maße als das vorher der Fall war, gefährdet hat ( Lackner in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 247 mwN). Das Landgericht hätte daher für den Zeitpunkt der jeweiligen Ver m ö- gensverfügung prüfen müssen, ob und inwieweit die Forderungen der V . ge - gen die G . in Höhe von 81.000 Euro und 191.000 Euro auch tat - sächlich realisierbar waren. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der G . im Zeitpunk t der Verrechnungen hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Das Urteil leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen ist auch keineswegs sicher, dass die Forderunge n der V . zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Vermögensverfügung überhaupt (noch) werthaltig waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Urteilsfeststellungen am 25. Mai 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G . eröffnet wurde und der Angeklagte angegeben hat, es habe im Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerungen die Insolvenz der G . - Firmen gedroht und er habe gehofft, durch die Taten die Zahlungsfähigkeit der Firmen aufrechterhalten zu können und später quasi im Rahmen einer Schadensersatzleistung die nichtexistenten Fahrzeuge von der Firma V . dass deren Nichtexistenz aufgefallen wäre (UA S. 15). 2. Dieser Rechtsfehler führt im Fall B. II. der Urteilsgründe zur Auf h e- bung des für sich gesehen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 4 StR 158/14 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2014, 5 69 f. ] und vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BG HR StPO § 353 Aufhebung 1). Angesichts der Aufh e- bung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B. I. und II. der Urteil s- 12 13 - 8 - gründe kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen ble i- ben. 3. Die Feststellungen in den Fällen B. I. und II. der Urteilsgründe und die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen waren gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben, um dem neuen Tatgericht insoweit in sich w i- derspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4. Darüber hinaus gibt die Abfassun g der schriftlichen Urteilsgründe A n- lass darauf hinzuweisen, dass Bezugnahmen auf den Anklagesatz in den U r- teilsgründen unzulässig sind, da jedes Strafurteil grundsätzlich aus sich selbst heraus verständlich sein muss (vgl. nur Schmitt in Meyer - Goßner/Schm itt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 2 mwN). Raum Graf Bellay Fischer Hohoff 14 15
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