BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 132/03 vom3. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegenzu 1.: schwerer räuberischer Erpressungzu 2. und 3.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 13. November 2002 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil derAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend ist zu bemerken:1. Der Senat entnimmt den hier getroffenen Feststellungen nochhinlänglich, daß der Tatbestand der schweren räuberischenErpressung erfüllt ist. Im übrigen wäre der Strafzumessungauch bei Anwendung des Tatbestandes des schweren Raubesderselbe Strafrahmen zugrundezulegen gewesen. - 3 -2. Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Auf-hebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellthat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom9. September 1997 - 1 StR 408/97).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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