BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 132/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO vom 22. August 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat schlie337t sich den Ausf374hrungen der Generalbundesanw344ltin in ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellung-nahme zu dem Vorbringen des Verurteilten er374brigt sich. Die M366glichkeit einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs ist durch das Vorbringen der Verteidigung nicht nachvollziehbar verdeutlicht. 1 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy