BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 132/06 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344lte als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 15. September 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaus-setzung zur Bew344hrung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbe-schwerde. Sie ist auf den Ausspruch 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung beschr344nkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - Das Landgericht hat die f374r eine Strafaussetzung zur Bew344hrung ma337-gebenden Gesichtspunkte er366rtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere m366glich gewesen w344re. Das gilt auch, soweit der Tat-richter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht f374r geboten erachtet. 2 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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