BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 132/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 31. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge nach 247247 338 Nr. 6 StPO, 171b GVG: Eine Augenscheinseinnahme w344hrend des Ausschlusses der 326f-fentlichkeit f374r die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstan-den, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt (BGH, Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR 12/98; BGH NStZ 2006, 117). Die f374nf Lichtbilder, deren Augen-scheinseinnahme ger374gt wird, beziehen sich nach dem Revisions-vortrag auf die Wohnverh344ltnisse des Angeklagten, der Zeugin - 3 - S. und der Zeugin M. , die untereinander verschiedene sexu-elle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammen-hang zur Zeugenaussage S. 374ber deren sexuelle Verh344ltnisse zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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