BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 133/03 vom13. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenMordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts München I vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründetverworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zuhaben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohtenScheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu ver-hindern. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 we-gen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinausdie besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der Senat mit Be-schluß vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des Landgerichtsaufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur einWertungsfehler vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgerichtzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgerichthat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondereSchwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange- - 3 -klagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestütztenRevision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).I.1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend,weil das Landgericht in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere imSinne von § 57a Abs. 1 Satz1 Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt,das Landgericht habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die besondereSchuldschwere angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bisins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie auf-gewandt habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seineGeliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angabengegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat be-anstandet, daß das Landgericht es als besonders verwerflich angesehen"hatte, der Angeklagte habe das Andenken des Tatopfers dadurch verunglimpft,daß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahr-heitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Keniagegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten.Nach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser - in der Hauptver-handlung widerrufenen Behauptung - nicht in erster Linie um eine Herabset-zung des Tatopfers, sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seineTatversion von einer Affekttat habe stützen wollen. - 4 -In der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten Hauptver-handlung am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des Senats-beschlusses vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte A. und B. (persönlicheVerhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweiseaufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 2001.Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner Einlassungausschließlich zu dem Thema der Verunglimpfung des Tatopfers geäußert.Nachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des Ersturteils vom6. Februar 2001 zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmungabgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sach-verständige vernommen worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe fürseine neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der Angeklagtenicht davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben ge-genüber Ermittlungsbehörden zu verleiten, herangezogen, ohne daß dazuFeststellungen in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den verle-senen Abschnitten des Ersturteils werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nachder Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr erzählt,seine Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie,im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte aussa-gen, daß er die ganze Zeit über in Kenia gewesen wäre und eine Magenver-stimmung auskuriert habe. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobeneUrteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe in der neuen Be-weisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn dernunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der - 5 -Geliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht ausdem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einerAufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungenzum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf§ 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsendie bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begriff-lich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. Siesind aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammenmit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Derneue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Be-zug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September2001 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack inLR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).Hier trägt die Revision selbst vor, das Landgericht habe die Feststellun-gen zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. Februar2001 bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagtehabe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einererneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da dasLandgericht an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.Hinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen derStaatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertre-ters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß so- - 6 -wohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkreteReaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Er-mittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. Dieserhabe insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin diefalsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der er-mittlungsrichterlichen Vernehmung in München erklärt habe, daß er kein Alibimehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.II.Die Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere derSchuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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