BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 133/05 vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Zu der als Sachbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht habe das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Behauptung, das Strafverfah-ren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert wor-den, weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des an-gefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft geses-sen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden seien, hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden müs-sen (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.). Das Vorbringen war - 3 - deshalb ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht in-nerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m. w. Nachw.). Wahl Boetticher Schluckebier Elf Graf
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