BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 134/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung aus-genommen. 2. Im 334brigen wird die Revision der Angeklagten als unbegr374ndet verwor-fen, weil die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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