BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Ravensburg vom 19. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen. Der Senat bemerkt weiter: 1. Die von den Revisionen der Angeklagten M. R. und S. erhobenen Verfahrens rügen, die die fehlende Möglichkeit zur Befragung der aus Paraguay stammenden drei Tatopfer des Menschenhandels beansta n - den, sind unbegründet (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK). Die Verurteilung wegen dieser Tat beruht weder allein noch sonst in einem wesentlichen Teil auf den Angaben dieser drei Frauen, die mittelbar durch die Vernehmungen der schweizer Richterin und des schweizer Polizeibeamten in die Beweisaufnahme eingeführt worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab für die genannte Verfa h - rensgarantie EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - StraFo 2002, 123, 124 = EuGRZ 2002, 37). Die Strafkammer hat sich für ihre Bewei s - führung maßgeblich auf das Geständnis der Angeklagten zum äußeren Tathe r - gang, auf die Aussagen der in dem Bordell in Hannover tätig gewesenen Ze u - ginnen Rö. und G. sowie auf die unmittelbaren Beobachtungen der - 3 - als Zeugen vernommenen schweizer Untersuchungsrichterin H. und des schweizer Polizeibeamten Ha. gesttzt (vgl. UA S. 28 ff). Überdies hat sie zugunsten der Angeklagten wichtige Behauptungen als wahr behandelt (UA S. 28). 2. Die von den Revisionen der Angeklagten S. und L. R. beanstandete Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Berichterstatters der Strafkammer als Zeuge ist ebensowenig von Rechts w e - gen zu beanstanden. Ergnzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daû das Telefonat des Richters mit der sodann als Zeugin geladenen Frau R. im Hinblick auf die Aufklr ungspflicht der Stra f - kammer ebenso rechtsbedenkenfrei war wie die Bekanntgabe des darber g e - fertigten Vermerks in der Hauptverhandlung (vgl. auch § 251 Abs. 3 StPO). 3. Die von der Revision der Angeklagten L. R. gergte Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der benannten Zeugin E. begegnet teilweise rechtlichen Bedenken; dies gilt fr den Behauptungsteil, diese Angeklagte habe hinsichtlich der Tatopfer ohne die Absicht auf einen wirtschaftlichen Vermgensvorteil gehandelt und sie habe der benannten Ze u - gin mehrfach erklrt, den Frauen unentgeltlich geholfen zu haben. Dem ist die Strafkammer nicht ausdrcklich mit einem der in der Strafprozeûordnung vo r - gesehenen Ablehnungsgrnde begegnet. Es liegt zwar nahe, daû es diesen Behauptungsteil mit unbehelflicher Formulierung als aus tatschlichen Gr n - den bedeutungslos behandeln wollte. Das kann jedoch offenbleiben. Auf einem Rechtsfehler insoweit kann das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die Angeklagten nicht nach § 180 b Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der vorau s - setzt, daû auf eine andere Person des eigenen Vermgensvorteils wegen ei n - gewirkt wird, um sie - wie hier - etwa zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pr o - - 4 - stitution zu bestimmen. Es hat die Verurteilung vielmehr auf Absatz 2 Nr. 1 di e - ser Vorschrift gesttzt. Danach wird bestraft, wer auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ve r - bunden ist, einwirkt, um die nher beschriebenen Ziele zu erreichen. Auf einen vom Tter erstrebten Vermgensvorteil oder sonst unentgeltliche Hilfeleistung g e genber dem Tatopfer kommt es dafr nicht an. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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