BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/04 vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angesichts der Bekundungen weiterer von der Tat nicht betroffe-ner Zeugen und der objektiven Verletzungsspuren bei der Ge-schädigten lag hier keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die eingehenden Beweiserörte-rungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ge-schädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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