BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hrung einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in G. bei Augsburg sichergestellten Be-weismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (247 102 StPO) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W. der Staatsanwalt-schaft Kempten am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug (247 105 Abs. 1 StPO) war rechtens. Bei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte we-gen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchge-f374hrte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Canna-bis), Benzoylecgonin (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand zu-n344chst der Verdacht einer Straftat gem344337 247 316 StGB, jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit gem344337 247 24a Abs. 2 StVG und hieraus auch der Verdacht eines Bet344ubungsmitteldelikts. - 3 - Die Zust344ndigkeit der f374r die Ermittlungen zust344ndigen Staatsanwalt-schaft folgt nach 247 143 Abs. 1 GVG dem Gerichtsstand (Gericht der 1. Instanz) gem344337 247247 7 ff. StPO. Zust344ndigkeitsbegr374ndend sind also alternativ insbesondere der Tatort, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort und der Ergreifungsort. Allerdings soll nach den Richtlinien f374r das Straf- und Bu337geldverfahren grunds344tzlich die f374r den Tatort zust344ndi-ge Staatsanwaltschaft t344tig werden (RiStBV Nr. 2 Abs. 1). Der (bis da-hin einzige) Tatort war zun344chst Kempten. Dementsprechend wandte sich die ermittelnde Polizeibeamtin, POMin L. , an den Be-reitschaftsstaatsanwalt in Kempten. Dieser trug ihr auf, mit dem ge-m344337 247 162 Abs. 1 Satz 1 StPO (Richter des Durchsuchungs-orts) zu-st344ndigen Augsburger Ermittlungsrichter und, falls dieser nicht er-reichbar sei, mit dem - im Hinblick auf den Tatort eines m366glichen Be-t344ubungsmitteldelikts und den Wohnsitz zust344ndigen - Augsburger Be-reitschaftsstaatsanwalt R374cksprache zu halten, ob eine Durchsuchung der Wohnung angeordnet wird. Der Richter war unerreichbar; der Augsburger Staatsanwalt ordnete keine Wohnungsdurchsuchung an. Die Polizeibeamtin unterrichtete dar374ber - selbstverst344ndlich - ihren Auftraggeber, den zuerst mit der Sache befassten (247 12 Abs. 1 StPO) Bereitschaftsstaatsanwalt in Kempten, der die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug in eigener Zust344ndigkeit (247247 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO) anordnete, die dann um 14.00 Uhr durchgef374hrt wurde. F374r die richterliche Anordnung war der Ermittlungsrichter in Augsburg ausschlie337lich zust344ndig (247 162 Abs. 1 Satz 1 StPO), da die Voraus-setzungen des 247 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zust344ndigkeit des Ermitt-lungsrichters am Sitz der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungshand-lungen in mehreren Amtsgerichtsbezirken) nicht vorlagen. Ein Antrag - 4 - beim Ermittlungsrichter in Kempten kam daher entgegen der Meinung des Beschwerdef374hrers nicht in Betracht. Es ist zwar nicht akzeptabel, dass in einer Stadt der Gr366337e Augsburgs um die Mittagszeit des 1. Weihnachtsfeiertags kein Bereitschaftsrichter erreichbar ist (vgl. BVerfG StV 2006, 676; StraFo 2006, 368). Eine gezielte Umgehung des Richtervorbehalts - oder eine willk374rliche Auswahl eines bestimm-ten Staatsanwalts, was freilich zu einer anderen Bewertung h344tte f374h-ren k366nnen - seitens der Ermittlungsbeh366rden, eine willk374rliche An-nahme von Gefahr im Verzug sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG NJW 2006, 2684, 2686 Rdn. 26 f.; BGH NStZ 2004, 449). Dass die er-forderlichen Dokumentationen 374ber die Annordnung der Durchsu-chung wegen Gefahr im Verzug nicht vorgenommen wurden, behaup-tet der Beschwerdef374hrer nicht. Fehlende Dokumentation h344tte aller-dings auch nicht zu einem Verwertungsverbot gef374hrt (vgl. BGH NStZ 2005, 392). Tatverdacht lag vor. Bei dem, der als aktuell unter Bet344ubungsmit-teleinfluss stehend erkannt wird, ist es nahe liegend, dass er verbote-ne Drogen zumindest auch in Besitz hat. Gerade f374r die Wohnung be-steht ein hohes Ma337 an Auffindungswahrscheinlichkeit. Eile war gebo-ten, um die Beseitigung von Beweismitteln rechtzeitig zu unterbinden. - 5 - Zur Relevanz des von der Revision behaupteten Verwertungsverbotes ist abschlie337end zu bemerken, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgr374nde die Aufbewahrung der Bet344ubungsmittel (nach eigener Einlassung teilweise zur gewinnbringenden Weiterver344u337erung) und Waffen in seiner Wohnung in der Hauptverhandlung ausdr374cklich ein-ger344umt hat. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsu-chung gefundenen Beweismittel h344tte auf die Verwertungsm366glichkeit dieses Gest344ndnisses keine Auswirkung. Nack Wahl Kolz Frau Richterin am BGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Nack
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