BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135 /15 vom 2. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlo s- sen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senats - beschluss vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie seinen Antra g auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. 1. Auf mehrere Briefe des Angeklagten aus dem Juni 201 5 hin war ihm durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 30. Juni 2015 mitgeteilt worden, das s der Bundesgerichtshof in seiner Strafsache nicht mehr tätig werden könne, nachdem das Verfahren durch den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. 1 2 - 3 - Mit einem an den Generalbundesanwalt gerichtete n Schreiben vom 3 1. Jul ä- ge legt, mit dem belegt we r- den soll, dass dem angefochtenen Urteil eine informelle Absprache mit dem Landgericht vorausgegangen sei. Die Übersendung seitens des Angeklagten erfolgt e 2. Der Senat legt das Schreiben des Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2015 aus (§ 300 StPO). Der Recht s- behelf hat jedoch keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. No - vember 2014 2 StR 608/12), ob wie gelegentlich vertreten (Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 296 Rn. 25 mwN) eine Gegenvorstellung dann statthaft und zulässig sein kann, wenn ein Rechtsmittel wegen eines Irrtums des Rechtsmittelgerichts auf tatsächlicher Ebene rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und werden vom Angeklagten auc h nicht geltend gemacht. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung, die sowohl in der Anwendung von § 349 Abs. 1 StPO als auch der gesetzlichen Regelungen über die Wiedereinsetzung im Einklang mit der ständig en Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht. 3 4 5 6 7 - 4 - 3. Anhaltspunkte dafür, das Schreiben als erneute Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen, lassen sich diesem ebenso wenig entnehmen wie solche für eine Auslegung als Antrag gem äß § 356a StPO, der zudem wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke
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