ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR135.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/15 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 besch lo s- sen: Der Antrag des Verurteilten vom 9. November 2016 wird zurüc k- gewiesen. Der Senat hat ein als Revision ausgelegtes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2012 mit Beschluss vom 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Die gegen diesen Beschluss des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verurtei l- ten ist erfolglos geblieben (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2016 2 BvR 1262/15). Auf zahlreiche Schreiben des Verurteilten hin hat der Senat durch B e- schlüsse vom 2. September 2015 sowie vom 26. November 2015 die jeweiligen Begehren zur ückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den letztg e- nannten Beschluss verwiesen. Nunmehr beantragt der Verurteilte unter Bezugnahme auf die Gründe eines in einer ihn betreffenden Strafvollstreckungssache ergangenen Beschlu s- ses des Oberlandesgericht s München vom 26. Oktober 2016 (5 VAs 40/16) erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er stützt sich darauf, das Oberlandesgericht habe festgestellt, in dem ihn betreffenden Verfahren vor dem (vormals) erkennenden Landgericht hätten sich Zweifel a n der Einhaltung der Grenzen des § 257c StPO ergeben. - 3 - Das jetzige Begehren des Verurteilten hat keinen Erfolg. Weder liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor noch ist ein Gehörsverstoß gegeben. Der Senat hat zu sämtlichen vom Verurteilten a ufgeworfenen Aspe k- ten bereits Stellung genommen. Das gilt insbesondere für die Behauptung, der vo n ihm nach Verkündung des genannten Urteils des Landgerichts München I erklärte Rechtsmittelverzicht sei wegen Vorliegens einer informellen Urteilsa b- sprache un wirksam. Angesichts des Inhalts der Sitzungsniederschrift ist bewi e- sen, dass es keine Verfahrensabsprache mit dem Verurteilten gegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 26. November 2015 verwiesen. Da die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift aus § 274 Satz 1 StPO lediglich durch den nicht einmal angetretenen Fä l- schungsnachweis (vgl. § 274 Satz 2 StPO) erbracht werden könnte, bleibt im Übrigen im Unklaren, warum das Oberlandesgericht glaubt, allein dem Vorbri n- gen des Verurteilten und seines früheren Verteidigers (dazu näher Beschluss - 4 - des Senats vom 26. November 2015) Anhaltspunkte dafür entnehmen zu kö n- 257c StPO zumindest Graf Jäger Cirener Radtke Bär
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