ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR136.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 136/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landg e- richts München I vom 23. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ve r- fahrensrüge Erfolg. 1. Zwar verfängt die Rüge ei nes Verstoßes gegen § 257c StPO unter a) Die Revision trägt hierzu vor, dass der in öffentlicher Hauptverhan d- lung unterbreitete Verständigungsvorschlag des Gerichts entsprec hend dem Ergebnis der Vorgespräche die Wendung enthielt, die Staatsanwaltschaft wirke darauf hin, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde. b) In diesem Hinweis auf ein geplantes Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsverstoß. 1 2 3 4 - 3 - Die Verständigung kann sich nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur auf sbezogene Maßnahmen im zugrunde beziehen. Daraus folgt, dass in e ine Verständigung nicht Verfahren mit Bi n- dungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79: Verbot vo e- k- nahme in einem anderen Verfahren von BGH, Beschluss vom 24. November 2015 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 m. Anm. Ventzke). Die Bindungswirkung der Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mi t- bestimmt. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung, bei einem bestimmten Ergebnis andere Verfahren nach § 154 StPO zu beha n- deln, entfalten also keine Bindungswirkung und lösen auch kein schu tzwürdiges Vertrauen aus (vgl. BVerfG aaO Rn. 79). Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen in anderen Verfahren nach § 154 StPO anlässlich einer Verständigung sind aber nicht etwa verboten (vgl. näher Knauer, NStZ 2013, 433, 435 f.; Mosbacher, NZ WiSt 2013, 201, 204). In der Gesetzesbegründung zu § 257c StPO, der bei der Auslegung der Verständigungsvorschriften besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133 , s- geschlossen is t aber, dass die Staatsanwaltschaft Zusagen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Sachbehandlung in anderen, bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten, wie z.B. eine Einstellung nach § 154 StPO, abgibt. Solche Zusagen können aber naturgemäß nicht an der Bindungswirkung teilnehmen, die eine zustande gekommene Verständigung - Drucks. 16/12310 S. 13). 5 6 - 4 - Zulässig ist deshalb, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Ve r- s tändigung nach § 257c StPO ankündigt, andere bei ihr anhängige Ermittlung s- verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO i m Hinblick auf die zu erwartende Verurte i- lung einzustellen oder auf eine Einstellung bereits anhängiger Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO hinzuwirken , s olange nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um einen von der Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) erfassten Bestandteil handelt. Einem solchen Eindruck kann en t- gegengewirkt werden, indem der Vorsitzende den Angeklagten wie hier g e- schehen darüber belehr t , dass diese Ankündigung keine solche Bindungswi r- kung entfaltet (vgl. Mosbacher aaO) . 2. Die Revision rügt hingegen zu Recht, dass der Vorsitzende nicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über sämtliche außerhalb der Haupt verhandlung g e- führten Verständigungsgespräche berichtet hat. a) Schon die Mitteilung über das am 20. Oktober 201 5 während unte r- brochener Hauptverhandlung geführte Gespräch zwischen Gericht, Staatsa n- waltschaft und Verteidigung ist defizitär. Denn mitzutei len ist bei einem solchen, auf eine Verständigung abzielenden Gespräch außerhalb der Hauptverhan d- lung der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs. Hierzu gehört, welche Stan d- punkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von we l- cher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (BVerfG aaO Rn. 85; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 1 StR 630/15 mwN ). Diesen Anforderungen genügt die erfolgte Mittei lung nicht, weil sie sich neben dem Hinweis auf die Erörterung der Sach - und Rechtslage auf die Wi e- dergabe des Gesprächsergebnisses hinsichtlich der Auffassungen von Staat s- anwaltschaft und Verteidigung beschränkt; wesentliche Gesprächsinhalte fe h- len. 7 8 9 - 5 - b) Zu Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zudem, dass in öffentlicher Hauptverhandlung keine Mitteilung über die anschließenden Telefonate des Vorsitzenden mit der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Im Rahmen dieser Gespräche hielt die Staatsa n- waltschaft abweichend vom zuvor geführten (mitgeteilten) Verständigungsg e- spräch eine Freiheitsstrafe im Bereich unter vier Jahren für möglich; dem schloss sich das Gericht an. Mitzuteilen sind nach § 243 Abs. 4 StPO sämtliche auf eine Verständigung abzielende Gespräche, also auch solche, durch die a n- fängliche Verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert werden. c) Jedenfalls hinsichtlich der telefonisch geführten Verständigungsg e- spräche kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß nicht ausschließen. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil auf di e- sem Verstoß beruht, wenn wie hier das wegen Verstoßes gegen Verständ i- (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2014 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 und 10 11 - 6 - Beschluss vom 13. Januar 2016 1 StR 630/15 mwN). Ein Fall, in dem au s- nahmsweise das Ber uhen ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor. Graf Cirener Radtke Mosbacher Bär
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