ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR136.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 136/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 26. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellunge n aufgehoben . 2. Seine weitergehen de Revision wird als unbegründet ve rwo r- fen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver wiesen. Gründe: u- erhinterziehung in 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es in die erste Gesamtfreiheitsstr a- fe die durch Ur teil des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2007 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einbezogen hatte. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhi n- terziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Drei Monate dieser Gesamtstrafe hat es für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet zung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussf ormel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch, die Einz elstrafen und die Kompensationsentscheidung des sorgfältig begründeten Urteils vers a- gen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen. Jedoch hält die Begründung, mit welcher das Landgericht von der Bildung einer nachträglic hen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. B ei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Z u- rückverweisung der Sache an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe d er Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schl ü ss e vom 20 . Dezember 20 11 3 StR 374 / 11 , NStZ - RR 2012, 106 mwN und vom 10. Januar 2017 3 StR 497/16, NStZ - RR 2017, 169; Fischer , StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 37). Danach hätte das Landgericht seiner Prüfung die Vol l- streckungssituation am 2 9 . Juli 201 3 zugrunde legen müssen. Zu diesem Zei t- punkt war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amts gerichts München vom 5. Februar 200 7 aber no ch nicht vollständig erledigt und deshalb gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig. 2. Da der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, ist über die G e- samtstrafenbildung nochmals zu befinden. Dabei ist das Verschlechterungsve r- bot des § 358 Abs. 2 StPO in den B lick zu nehmen. Im Einzelnen gilt: Sollte nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2007 bis zur Rechtskraft am 8. Oktober 2007 keine Verhandlung zur Sache mehr erfolgt sein, wäre eine erste Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Beihil fe 2 3 4 5 - 4 - zur Umsatzsteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 durch D . (Einzelfreiheitsstrafen von fünf und sechs Monaten) unter Ei n- beziehung der Strafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Mü n- chen zu bilden. Wegen der Z äsur wirk ung dieser Vorverurteilung wäre aus den übrigen Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei wäre wie es das Landgericht in dem angefochtenen Urteil z u- treffend gehandhabt hat zu berücksichtigen, dass die im ersten Rechtsgang al s einheitliche Handlung beurteilte Tat nunmehr als Mehrheit zweier selbstä n- diger Handlungen bewertet worden ist. Dementsprechend sind hierfür zwei Ei n- ze lstrafen festgesetzt worden . Diese durften wegen des Verbots der Schlec h- terstellung jeweils ihrer Höhe n ach die Einzelstrafe des ersten Urteils nicht übersteigen, jede der neuen Einzelstrafen durfte aber die Höhe der ursprüngl i- chen Einheitsstrafe erreichen. Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden , als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jewe ils unter Hinweis auf RGSt 67, 2 36, 241; BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs . 2 Nachteil 5; KK - StPO/Paul , 7. Aufl., § 331 Rn. 2 a ; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegeb e- nenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheits strafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). Beide Gesamtstrafen dürften in der Summe nicht mehr betragen als die Summe aus der nun aufgehobenen Gesamtstrafe und der rechtsfehlerhaft nicht einbezogenen anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe. 6 7 - 5 - 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung nicht die Frage der K ompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung ei n- getretenen überlangen Verfahrensdauer erfasst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12 , wistra 2013, 150, 151 ). Raum Jäger Bellay Cirener Radtke 8
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