BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2006 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass die in dieser Sache in Ungarn erlittene Frei-heitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 auf die verh344ngte Freiheitsstra-fe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen neun F344llen des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verur-teilt. 1 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachr374ge hin erfordert lediglich die Erg344nzung der Urteilsformel. Im 334brigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. 2 - 3 - Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-klagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach 247 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Ma337stab der Anrechnung (vgl. BGHSt 27, 287, 288). 3 Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen (vgl. nur BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96). Das Anrechnungsverh344lt-nis ist dabei auf 1 : 1 festzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 StR 504/93; Beschl. vom 25. September 2001 - 4 StR 355/01; Beschl. vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03). 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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