BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137 /12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlo s- sen: Die R evisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 7. November 2011 werden als unbegrü n- det verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . we gen Mordes und w e- gen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu lebenslanger Freiheit s strafe als Gesam t- freiheits strafe sowie die Angeklagte F. wegen Anstiftung zum Mord zu l e- benslanger Freiheit s strafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen lauerte der Angeklagte C . in den frühen Morgenstunden des 20. April 1993 dem Vater der Angeklagten F . , der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah, auf dessen Arbeitsweg auf und erschoss diesen aus unmittelbarer Nähe von hinten oder der Seite mit e i- ner Selbstladepistole (Kaliber .45 Auto) mit aufgesetztem Schalldämpfer. Das Opfer war - wie vom Angeklagten C . beabsichtigt - sofort tot. Die Ang e- klagte F . und de ren Mutter hatten den Angeklagten C . für die Ta t- begehung gewinnen können und ihm hierfür 80.000 DM in Aussicht gestellt und sodann gezahlt. Die Angeklagte F. nahm billigend in Kauf, dass ihr Vater 1 2 - 3 - unter bewusster Ausnutzung seiner Arg - u nd Wehrlosigkeit getötet werden würde. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf dies lediglich hinsichtlich der Rüge eine r Verle t- zung des § 252 StPO. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Am 16. November 1993 war ein Bruder der Angeklagten F . , der Zeuge Cu . , um 21.15 Uhr bei der Polizei erschienen und hat te Ang a- ben gemacht. In - unterschrieben ist, ist ausgeführt: Cu . an: I ch komme hierher und möchte mitteilen, dass meine Mutter und me i- ne Schwester e- s Kassette aufgenommen, ich bin der Meinung, dass es verdächtige Äußerungen meiner Der Zeuge Cu . hat sich in der Hauptverhandlung auf sein Ze u g- nisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) berufen und einer Verwertung der seine r- ze i tigen polizeilichen Vernehmung widersprochen. Der vom Vorsitzenden a n- gekündigten Verlesung der das Gespräch zwischen dem Zeugen Cu . und seiner Mutter in die deutsche S prache übersetzten Verschriftung des vom 3 4 5 6 7 - 4 - Zeugen übergebenen Tonbandes hat die Verteidigung der beiden Angeklagten widersprochen. Der Widerspruch wurde durch Beschluss der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen. Das Tonband sei nicht Bestandteil der Ver ne h- mung des Zeugen, auf dieses sei in der Vernehmung auch nicht Bezug g e- nommen worden, anders als bei einem Schriftstück sei die Tonbandaufnahme nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen, überdies sei das Beweismittel spo n- tan und auf eigene Initiative des Zeug en entstanden. Auch die Heimlichkeit der Aufzeichnung führe nicht zur Unverwertbarkeit der Tonbandaufzeichnung. Die Verschriftung des Gesprächs zwischen dem Zeugen Cu . und seiner Mutter wurde sodann - nach dahingehender Verfügung des Vorsitzen den - ve r- lesen und als Beweismittel im Urteil abgehandelt. b) Hierin erblickt die Verteidigung einen Verstoß gegen § 252 StPO. S o- weit das Landgericht ein Verwertungsverbot auch mit Blick auf die Heimlichkeit der Tonbandaufnahme verneint hat, hat die Revi sion dies ausdrücklich nicht gerügt (RB S. 29). 2. In dem durch die Revisionsführer bestimmten Prüfungsumfang (zur vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07; BGH, Beschluss vom 29. Au gust 2006 - 1 StR 371/06; BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98; Cirener/Sander JR 2006, 300) bleibt das Revisionsvorbringen ohne Erfolg. Zwar sieht die Revision in der Verlesung und Verwertung der Verschriftung des auf Tonband aufgezeichneten Ge sprächs mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezei g- ten Rechtsfehler beruht. a) Die Verlesung und Verwertung der Verschriftung des vom Zeugen Cu . übergebenen Tonbandes verle tzen § 252 StPO, wonach die Au s- 8 9 10 - 5 - sage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Das übergebene Tonband ist Teil der Vernehmung, auf die sich das Verwertungsverbot bezieht. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22, 219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. A ufl., § 252 Rn. 36 ; Ganter in BeckOK - StPO, Ed. 1 4 , § 252 Rn. 20; Diemer in KK - StPO , 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertung s- verbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussagev erweigerung s- berechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich - wie es der Zeuge Cu . hier ausweislich der von der Revision mitgetei l- ten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z . B . auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98). So l- che Schriftstücke werden Bestandteil der Aussage. Die Sachlage ist nicht a n- ders, als wenn ein Zeuge den Inhalt des Schr iftstücks mündlich wiedergegeben hätte (BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 531/ 95). In gleicher Weise gilt dies für die hier relevante Tonbandaufzeichnung über ein vom Ze u- gen mitgehörtes Gespräch, dessen Inhalt der Zeuge bei seiner Aussage hätte wiedergeben können. Auf das die Beweisinformation enthaltende Speicherm e- dium kann es grundsätzlich nicht ankommen; denn auch andere Beweisstücke als Schriftstücke können - weil der Sache nach einer Aussage bei einer Ve r- nehmung gleichstehend - einem Verwert ungsverbot unterliegen (vgl. Sander/ Cirener, aaO ). Anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Inhalt einer Tonbandaufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, denn G leiches 11 - 6 - würde etwa auch für ein in einer fremden Sprache verfasstes Schrifts tück ge l- ten, ohne dass sich daraus die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweismi t- tels begründen ließe. Eine Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme ergibt sich auch nicht da r- aus, dass diese - wie die Strafkammer in dem Verwerfungsbeschluss form u- liert - sp ontan, aus eigener Initiative des Zeugen und ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbeamten entstanden ist. Zwar sind vom Verwertungsverbot des § 252 StPO solche Äußerungen ausgenommen, die außerhalb einer Verne h- mung gemacht worden sind, die also nicht im Zusammenhang mit einer Ve r- nehmung gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99; Ganter in BeckOK - StPO, Ed. 14 , § 252 Rn. 15). Derlei liegt hier aber nicht vor, wie die von der Revision m Urteilsgründen ist gleichfalls ausgeführt, dass die Tonbandkassette vom Ze u- hen Ver S. unterlassene Zeugenbelehrung eine vom Verwertungsverbot nicht umfasste Spontanäußerung im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung zu begrü n- den . D as übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung sind damit vom Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst. b) Das Urteil beruht indes nicht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Urtei lsspruch bei zutreffende r Gesetzesanwendung in einer den Angeklagten günstigeren Weise ausgefallen sein könnte. 12 13 - 7 - Ausweislich der insoweit maßgeblichen Urteilsgründe stützt die Stra f- kammer ihre Überzeugung von Täterschaft und Tathergang auf die geständ i- g en Angaben der Angeklagten F . bei einer Vernehmung im November 1993 sowie - vor allem - auf die durch die seinerzeitigen Vernehmungsbeamten S. 28) gewürdigten Angaben des Zeug en N . . Diesem gegenüber hatte die Angeklagte F . die Tat wie festgestellt gestanden. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen und deren Gene se bewertet und darüber hinaus - zutreffend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Jul i 1995 - 2 BvR 1142/93; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01; BGH, B e- schluss vom 14. Februar 1997 - 2 StR 34/ 97 mwN) - in der Hauptverhandlung . bzw. die genannte Einlassung der 14 - 8 - Soweit die Strafkammer aus der Tonbandaufzeichnung allenfalls ein we i- teres bestätigendes, für die Überzeugungsbildung aber nicht maßgebliches I n- diz gewonnen hat, ist im Hinblick auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürd i- gung auszuschließen, dass die nur ergänzende, rechtsfehlerhafte Heranzi e- hung des verlesenen Gesprächsinhalts das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05 mwN ). Nack Wahl Graf Sander Cirener 15
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