BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/13 vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Gegen vorstellung des Verurteilten gegen die Kostenen t- scheidung im Beschluss des Senats vom 2. Mai 2013 wird z u- rückgewiesen. Gründe: 1. Durch Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 19. Juli 2012 wu r- de der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dre i Jahren und zehn M o- naten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 2. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten seiner Revision z u tragen hat. Mit Schreiben vom 4. Mai 2013 beantragt der Verurteilte nun beim Senat . Dabei vertritt er insbesondere die Auffassung, die Revisionsentscheidung des Bundesg e- richtshofs müss e eb enso wie die Entscheidung über eine Verfassungsb e- schwerde kostenfrei sein. 2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. a) Eine Kostenentscheidung war gemäß § 473 StPO geboten. Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann 1 2 3 4 5 - 3 - grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist nicht erh o- ben. b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/0 5 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Recht s- behelf unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtsho f hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i- onsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3131 Wa hl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 6 7
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