ECLI:DE:BGH:201 7:220517B1STR137.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/17 vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22 . Mai 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2016 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wert - ersatz in Höhe von 36.220 Euro in soweit gesamtschuldnerisch haftend mit drei Mitangeklagten unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Schuld - und Strafausspruch sowie die F estsetzung der Höhe des E r- langten gemäß § 111i Abs. 2 StPO, hinsichtlich dessen ein Verfall von Wert - ersatz unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei. S oweit der Generalbundesanwalt beantragt, hinsichtlich des nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzten Betrages die gesamtschuldnerische Haftung aus 1 2 3 - 3 - Klarstellungsgründen jeweils bezogen auf die einzelnen Mitangeklagten zu b e- ziffern, ist dem nicht zu folgen. Die T enorierung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 111i Abs. 2 StPO ist bei dem Angeklagten auf 36.220 Euro beschränkt. Dafür dass er über diesen Betrag hinaus haften könnte, insbesondere für den gegen den Mitangeklagten N . festgesetzten Gesamt betrag in Höhe von 118.840 Euro, ist nichts ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr hinreichend für jede vom Angeklagten begangene Tat die bezifferte Höhe des Betrages (UA S. 56, 58), für den der Angeklagte im Falle des Au f- fangrechtserwerb s des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO gesamtschuldnerisch mit den jeweils Tatbeteiligten haftet. Darüber hinausgehender Feststellungen bedarf es nicht. D er vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestel l- te Antrag auf Klarstellung des Urtei lstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebte n Ergebnis 4 - 4 - der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Rev i- sionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 4 StR 351/13 , NStZ - RR 2014, 16 und vom 29. Se p- tember 2010 4 StR 435/ 10). Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
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