BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 138/02 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter de r Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Mannheim vom 29. November 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in 35 Fllen und wegen der Ausübung der tatschlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. a WaffG) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem wurde der Verfall von insgesamt 110.000,-- DM (§ 73 und § 73a StGB) angeordnet. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam beschrnkt. Sie richtet sich allein gegen den Schuld- und Strafau s - spruch in den Fllen 37 (Verstoß gegen das BtMG) und 38 (Verstoß gegen das WaffG) sowie gegen die Gesamtstrafe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit - 4 - der Sachrge, daû der Angeklagte nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) ve r - urteilt wurde. Der Revision bleibt der Erfolg ve r sagt. II. Gemeinsam mit anderen handelte der Angeklagte als Zwischenhndler im groûen Stil mit Haschisch, jeweils in Mengen bis zu 100 kg. Im Fall 37 lag der Verurteilung nach den Feststellungen des Landgerichts folgendes zugru n - de: Ende Mrz oder Anfang April 2001 bestellte der Angeklagte bei seinem Lieferanten 50 kg Haschisch zum Preis von 120.000,-- DM. Dieses wurde am 6. A pril 2001 in zwei Tragetaschen zu dem Anwesen in Mannheim, in dem der Angeklagte wohnte, geliefert. Der Angeklagte stellte die Taschen mit den H a - schischpaketen im Keller ab. Von dort aus sollte das Rauschmittel zeitnah in die "Bunkerwohnungen" verbracht werden. Die Zwischenlagerung bei oder in der Wohnung des Angeklagten war die Ausnahme. Von dort aus hat der Ang e - klagte nie Rauschmittel ve r trieben. Zum Weitertransport kam es jedoch nicht mehr. Noch am selben Tag wurde beim Angeklagten durchsucht und das Haschisch - 48,5 kg mit 3,65 kg THC - im Keller sichergestellt. Daneben fand die Polizei unter einer Decke eine Pistole Baretta 950, Kaliber 22, mit einem eingefhrten leeren und einem weit e - ren nicht fr diese Waffe geeigneten Magazin sowie zwei Pckchen zur Pistole - 5 - passender Munition. Diese Gegenstnde hatte der Angeklagte (Fall 38) im F e - bruar 2001 fr 600,-- DM in Mannheim gekauft und seither nie in Gebrauch g e - habt. Im Zusammenhang mit den Haschischgeschften stand der Erwerb nicht. An die Schuûwaffe hat der Angeklagte am 6. April 2001 nicht mehr gedacht; deren Vorhandensein war ihm nicht bewuût, als er das Haschisch im Keller versta u te. Damit folgte die Strafkammer den "unwiderlegbaren" Einlassungen des - im brigen - umfassend gestndigen Angeklagten und verneinte in der Ko n - sequenz die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar habe die Schuûwaffe dem Angeklagten whrend des Handeltreibens objektiv zur Verf - gung gestanden, jedoch könne ein entsprechender Vorsatz nicht positiv festg e - stellt werden. II. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Schuûwaffe fhrt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in Grif f - weite hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Fr die subjektive Seite gengt das Bewuûtsein, ber den gefhrlichen Gege n - stand jederzeit verfgen zu können. All dies hat die Strafkammer nicht ve r - kannt. Sie hat festgestellt, daû der Angeklagte die Pistole samt geeigneten P a - tronen griffbereit hatte, als er die Taschen mit den Haschischpaketen daneben ablegte, daû ihm dies - das Vorhandensein der Schuûwaffe - damals aber nicht bewuût war. Damit entfllt bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Bet u - bung s mitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG). - 6 - Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswrdigung ist rechtsfehlerfrei. Sie verstût nicht gegen Denkgesetze, ist widerspruchsfrei und weist insbesondere keine Lcken auf. Mit der rumlichen Nhe zwischen Waffe samt Munition und Haschisch sowie den nicht allzuweit auseinanderli e - genden Erwerbsdaten setzte sich die Strafkammer in der Beweiswrdigung und in der rechtlichen Wrdigung auseinander. Wenn sie gleichwohl der Einla s - sung des Angeklagten, ihm sei das Vorhandensein der Pistole nicht gegenw r - tig gewesen, als er die Taschen mit Haschisch im Keller abstellte, folgte, ist dies frei von Rechtsfehlern. Je ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto hhere Anfo r - derungen sind an die Prfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewuûtseins der Verfgbarkeit der Waffe zu stellen (BGH NStZ 2000, 433). Mit einem Gebrauch der Waffe war hier nicht zu rechnen. Erwerb und Besitz der Pistole standen in keinem Zusammenhang mit den Betubungsmittelgesch f - ten des Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1993 wegen eines Waffend e - likts verurteilt wurde. Auch seinerzeit ergab sich kein Bezug zu dem schon damals von ihm betriebenen Haschischhandel. Zum Abstellen der - alsbald danach beschlagnahmten - Taschen hielt sich der Angeklagte nur kurze Zeit im - 7 - Keller auf. Daû er in diesem Moment nicht an die unter einer Decke verborgene Pistole samt Magazin und Munition dachte, durfte die Strafkammer hinnehmen, ohne damit berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung zu stellen. Schfer Nack Wahl Boetticher Hebenstreit
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