BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 138/09 vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 20. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-benkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag des Nebenkl344gers B. auf Bestellung von Rechts-anwalt N. als Beistand f374r die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gem344337 247 397a Abs. 1, 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO 374ber die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO 247 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218). Nack Elf Graf J344ger Sander
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