BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 139/00 vom 24. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die U r - teilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die - 3 - Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Au s - druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18). Maul Nack Boetticher Schluckebier Kolz
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