BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/02 vom 10. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 2001 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgeh o ben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r - letzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, weil das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei a usgeschlossen hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Si n ne von § 349 Abs. 2 StPO. II. - 3 - Der Angeklagte tötete seine frhere, zur Tatzeit neunzehnjährige Freu n - din, die sich von ihm getrennt hatte, heimtckisch und aus niedrigen Bewe g - grnden mit mindestens 95 Messerstichen, nachdem er sie mit dem Verspr e - chen, nun endlich seine Schulden bei ihr zu begleichen, nochmals in seine Wohnung gelockt ha t te. 1. Die Begrndung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtl i - chen Bedenken. Sie leidet an Erörterungsmä n geln. Die sachverständig beratene Strafkammer setzt sich bei der Prfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vertieft mit der Persönlichkeit des Ang e - klagten und dessen Werdegang auseinander. Zusammenfassend beurteilt sie den hochintelligenten, aber leistungsunwilligen, zum Zeitpunkt der Tat fnfun d - zwanzigjährigen Angeklagten wie folgt: Insgesamt habe sich die Persönlichkeit des Angeklagten bei den psychologischen Testversuchen durch unreife Zge ausgezeichnet, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehen könnten. Die vorhandene Affekt- und Antriebslage bringe Miûstimmungen und Unbeh a - gen mit sich, weshalb eine Affinität bestehen könne, Abhilfe in toxischer E r - leichterung zu suchen. ..." Eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmung s - vermögens des Angeklagten komme letztlich nur beim Hinzutreten einer en t - hemmend wirkenden Substanz in Betracht....". Letzteres sowie eine Affek t - handlung schlieût die Strafkammer fr den Zeitpunkt des Beginns der Tat aus. Erst im Zuge der Tatbegehung könne es zu einer Affektentladung gekommen sein. Ob eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung sowie der Tat und dem - 4 - Nachtatgeschehen zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 26 und 37; BGH NStZ 1994, 75; BGH NStZ 2001, 243; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, 1 StR 179/01; BGH, Besc hluû vom 28. November 2001, 5 StR 434/01). Die Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte unter einer Persnlichkeitsstrung mit dem Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet, lassen schon diese gebotene Gesamtschau von Tterpersnlichkeit und Tat vermissen. Vor allem aber bleibt die Affinitt des Angeklagten zu Gewalt und Tod, wie sie in Handlungen und Äuûerungen zu Tage tritt, vllig auûer Betracht. An verschiedenen Stellen des Urteils finden sich hierzu folgende Fes t stellungen: Im Jahre 1994 lieû sich der Angeklagte ein Ktzchen schenken und t - tete es, nach Meinung einer Freundin, weil ihm das Spaû machte. Spter habe er, so eine andere Zeugin, seinen Vogel ohne Grund gettet. Auûerdem liebe er Horrorfilme und realistische Darstellungen von Sterbevorgngen. Weiter brstete er sich Zeugen gegenber - wohl weitgehend ohne realen Hinte r - grund - damit, er habe whrend eines Urlaubs in der Trkei einen Menschen die Treppe hinabgestrzt und gettet, im Bestattungsunternehmen seines Groûvaters in Amerika mit Leichen gearbeitet, im Kreiskrankenhaus in A. an Sektionen teilgenommen und von 1994 bis 1997 in P. als Obduktion s - helfer gearbeitet. Von der US-Army sei er nicht als Wachmann angenommen worden, da er als extrem gewaltttig eingestuft worden sei. Schlieûlich hat der Angeklagte whrend seiner Ttigkeit in einer Videothek dort Muse gefangen, mit einem Teppichmesser aufgeschnitten, gehutet und zuletzt vielfach mit dem Auto be r fahren. Eine umfassende, vertiefte Auseinandersetzung mit der Persnlichkeit des Angeklagten htte mglicherweise zu einer anderen Beurteilung der - 5 - Schuldfhigkeit des Angeklagten gefhrt. Dies zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den Feststellungen hierzu. Da zudem nicht vllig auszuschlieûen ist, daû neue Erkenntnisse zur inneren Verfassung des Ang e - klagten auch die Bewertung der subjektiven Tatseite des Angeklagten bez g - lich der Mordmerkmale "heimtckisch" und "aus niedrigen Beweggrnden" b e - einflussen knnen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die rechtsfe h - lerfrei getroffenen Feststellungen zum uûeren Tatgeschehen bleiben dagegen aufrecht e r halten. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer aufgrund der neuen Verhandlung - unter Heranziehung eines anderen Sachverstndi- gen - das sichere Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfhigkeit fr feststellbar erachten, so steht das Verschlechterungsverbot der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) - sollten die Voraussetzungen im brigen gegeben sein - nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Auf die Rge der Verletzung des § 265 StPO bzw. eines Verstoûes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens durch ein "Überraschungsurteil" mangels tatschlichen und rechtlichen Hinweises seitens des Gerichts auf die Mglichkeit eines Ausspruchs zur besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt es nicht mehr an. Der Senat neigt aber dazu, daû dem Angeklagten mindestens aus dem Gang der Hauptverhandlung klar werden muû, daû das Gericht die Annahme beso n ders schwerer Schuld erwgt (anders Senat in BGH NJW 1996, 3285). - 6 - III. Im brigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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