BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ausf374hrungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in sei-nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er im letzten Absatz der Revisionsbegr374ndungsschrift vom 24. September 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsan-walts (247 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (247 43a Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsan-walts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdr374cklich, even-tuell auch gelegentlich mit 374berspitzen Formulierungen zu vertreten, sind seine das Gericht herabw374rdigenden Formulierungen nicht mehr zu recht-fertigen. Sie sprengen den 204Rahmen der dem Richteramt geb374hrenden - 3 - Achtung und H366flichkeit223, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interes-sen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats der Europ344ischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der Berufsregeln der Rechtsanw344lte der Europ344ischen Union). Nack Hebenstreit Elf J344ger Sander
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