ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR140.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/17 vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemä ß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Deggendorf vom 17. November 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurte ilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Beziehung zw i- schen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer von Streitigkeiten mit a n- schließender Trennung und darauf folgender Versöhnung geprägt. Am Abend des 25. Juli 2015 kam es anlässlich eines Volksfestbesuchs zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte die Geschädigte mit der Hand schlug. Insoweit hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vorläufig eing e- stellt. 1 2 - 3 - Am 26. Juli 2015 suchte der Angeklagte kurz vor drei Uhr morgens die Geschädigte zu Hause auf und ersuchte um eine Aussprache. Die Geschädi g- te, die mit einer kurzen Hose, einem Top, einem Slip und einem BH bekleidet war, stieg deshalb in den Pkw des Angeklagten ein. Der Angeklagte fuhr los und parkte gegen drei Uhr in einem Waldstück. Auf seine Aufforderung stieg die Geschädigte aus. Der Angeklagte schubste sie nachka m, zog er ihr Hose und Slip herunter, zog seine Hose und Unterhose bis zu den Knien und legte sich die Beine der Geschädigten rechts und links um die Hüfte. Als die Geschädigte versuchte, ihre Beine zusammenzuziehen, b e- fahl er ihr, diese auseinander zu neh men und versetzte ihr einen schmerzha f- ten Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, um ihren Widerstand gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Während er sie an den Oberschenkeln festhielt, vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr ohn e Samenerguss. Als die Geschädigte um Hilfe rief, versetzte er ihr zumindest zwei weitere schmerzhafte Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und setzte dann den Geschlechtsverkehr fort. Dabei bemerkte er nicht, dass die Geschädigte mit ihrem Mobiltel efon mehrere Textnachrichten an eine Freundin sandte, in denen sie u.a. darum bat, die Polizei zu verständigen. Das Mobiltel e- fon hatte die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug seitlich in ihren BH gesteckt. Als der Angeklagte das Mobiltelefon bem erkte, schlug er ihr dieses aus der Hand. Die Geschädigte packte nun den Angeklagten am Penis und zog daran. Daraufhin warf sie der Angeklagte zu Boden und versetzte ihr zumindest einen weiteren schmerzhaften Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht. Dan n erklärte er ihr, sie im Wald liegen zu lassen. Nachdem die Geschädigte 3 4 5 - 4 - fuhr sie der Angeklagte mit dem Pkw nach Hause. Infolge der Schläge erlitt die Geschädigte eine Schwellung am Nase n- bein und ein Hämatom an der rechten Ohrmuschel. 2. Der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Er behauptet, die Geschädigte habe ihn angerufen und gebeten, zum Zweck einer Aussprache vorbeizukommen. Die Geschädigte sei zu ihm ins Auto ge stiegen und habe ihn aufgefordert, wegzufahren. Während der Fahrt habe sie laufend Textnachric h- ten mit ihrem Mobiltelefon versandt. Dann habe sie ihn gefragt, ob er Lust auf Versöhnungssex habe und habe sich nach dem Anhalten mittig auf die Moto r- haube gese tzt und ihm die Unterbekleidung ausgezogen. Die Geschädigte h a- be während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon gehabt. Danach habe sie ihn gebeten, zu ihr nach Hause zu fa h- eben wollen. Bei der Rückfahrt habe sie erneut laufend Textnachrichten geschrieben. Er habe dann vor dem Haus auf sie gewartet, sie sei aber nicht mehr herausgekommen. Die Körperverletzung auf dem Volksfest räumte der Angeklagte ein und gab an, der Gesch ädigten mit der linken Hand zwei Ohrfeigen auf die rechte Seite des Gesichts in Gestalt einer Wischbewegung vom Ohr zur Nase hin ve r- passt zu haben. Möglicherweise habe er sie beim Streit auch festgehalten. 3. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Ta t- geschehen im Rahmen einer Würdigung der Beweise maßgeblich auf die A n- konsistenten, schlüssigen und mit sämtlichen weiteren Erkenntnissen unpro b- lematisch zu vereinba Kammer davon überzeugt, dass ihre Angaben zuträfen. 6 7 8 9 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksic h- tigung des beschränkten revisi onsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlic hen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder g e- sicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl . BGH, Urteil e vom 30. März 2004 1 StR 3 54/03, NStZ - RR 2004, 238; vom 11. Januar 2005 1 StR 4 78/04, NStZ - RR 2005, 147 und vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928) oder wenn die einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewe r- tet und nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 10. Dezember 1 986 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 ; vom 17. September 1986 2 StR 353/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom 12. S eptember 2001 2 StR 172/01, NStZ 2002, 48 und vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238; Beschluss vom 27. September 2012 2 StR 349/12, NStZ - RR 2013, 51). 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor. a) Der Schluss des Landgerichts, die Anga ben der Geschädigten seien n- 10 11 12 13 14 - 6 - und steht zudem in einem gewissen, nicht aufgeklärten Widerspruch zu der Darstellung d er Angaben der Geschädigten . Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im E r- mittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Stra f- kammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen ungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren (UA S. 20). Die Strafkammer führt insoweit aus, die Geschädigte habe auch in der Hauptve r- handlung nicht sicher sagen können, ob der Angeklagte die Schläge mit der flachen Hand oder mit der Faust geführ t habe (UA S. 16) und sie habe im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Kriminaldauerdienst am 27. Juli 2015 zunächst davon gesprochen, das Mobiltelefon in einer Brusttasche mitgeführt zu haben (UA S. 20), später aber, sie habe es aus dem BH genommen. Im Ve r- la uf ihrer Vernehmungen hätten sich zunehmend Ungenauigkeiten bei der Ta t- darstellung gezeigt bis sie schließlich eingeräumt hätte, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte noch weitere Male zugeschlagen habe und ob die Schläge mit der flachen Hand oder mit de r Faust geführt worden seien (UA S. 21). Bei der Anzeigenaufnahme am Abend des 27. Juli 2015 hat die Gesch ä- digte nach dem Aktenvermerk des aufnehmenden Beamten (UA S. 18) sogar angegeben, die Vergewaltigung sei auf dem Boden weitergegangen, der Ang e- kla gte habe ihr immer wieder in das Gesicht geschlagen und sie habe das G e- fühl gehabt, er habe ihr die Nase gebrochen. Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme durch den Kriminaldauerdienst gab sie die Anzahl der Schläge auf der Motorhaube mit fünf bis sechs an und erklärte, das Mobiltelefon aus der Brusttasche genommen zu haben (UA S. 19). 15 16 17 - 7 - Bei einer weiteren polizeilichen Zeugeneinvernahme am 18. August 2015 führte sie aus, der Angeklagte habe ihr, als sie um Hilfe gerufen habe, den Mund zugehalten, ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, wenn sie ruhig sei, passiere ihr nichts. Sie habe dann das Mobiltelefon aus ihrem BH geno m- men (UA S. 19) und ihrer Freundin geschrieben, sie solle die Polizei holen. Ob er ihr auf der Motorhaube noch weitere Schläge versetzt h atte, könne sie nicht sagen. Als der Angeklagte das Mobiltelefon bemerkt habe, habe er es ihr aus der Hand geschlagen und sie, als sie ihn am Penis gezogen habe, zu Boden geworfen. Dort habe er ihr mehrere Schläge versetzt, davon einen Schlag mit der Faust gegen die Nase, die anderen möglicherweise mit der flachen Hand. Gegenüber der Frauenärztin erklärte die Geschädigte dagegen, ihr Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, dass die Aussage der G e- schädig 16), gibt die Kammer worauf die Revision zutre f- fend hingewiesen hat das Zitat an anderer Stelle des Urteils abweichend wi e- ibt offen, ob dies auf einer Ungenauigkeit der Strafkammer oder auf einer weiteren Inkonsistenz in der Aussage der Gesch ä- digten beruht. Aus den genannten Gründen erschließt sich nicht, warum die Angaben der Geschädigten zum Kerngeschehen von der Strafka mmer als konsistent beurteilt werden . b) Ein Erörterungsmangel liegt darin, dass das Landgericht sich im Z u- sammenhang mit den nach dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen festgestellten Verletzungen der Geschädigten nicht damit auseinandergesetzt ha t, dass die Geschädigte bereits am Abend des 26. Juli 2015 und damit am 18 19 20 21 22 - 8 - Abend zuvor ihrer Mutter von Kopf - und Nasenschmerzen berichtet e und die Mutter Verletzungen ein blaues Ohr an ihr wahrgenommen hat, und sich deshalb veranlasst sah, die Geschä digte am Folgetag zum Arzt zu schicken (UA S. 19). Das Tatgericht hat zudem nicht erörtert , wie sich das nahezu fehlerfreie Verfassen mehrerer Textnachrichten erklärt, die nach den Angaben der G e- schädigten während des nächtlichen Geschlechtsverkehrs im Wald auf der M o- torhaube des P kw s geschrieben worden sind . c) Die Beweiswürdigung erweist sich auch deshalb als lückenhaft, weil die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sprechenden Umstän de nicht vorg e- nommen hat. . ) genannten Erwägungen si nd keine solche Gesamtwürdigung , sondern im W e- sentlichen nur spekulative Überlegungen , ohne dass die einzelnen Beweise r- gebnisse in ein e umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Die Feststellung der Kammer, soweit einzelne Zeugen die Geschädigte als Lügnerin dargestellt hätten, hätte dies nicht zu einer abweichenden Beurte i- lung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten gef ührt, weil sich deren Angaben aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte uneingeschränkt als glaubhaft darstellten, genügt nicht für eine Gesamtwürdigung, zumal die Ka m- mer zuvor wiederholt von einer isolierten Betrachtung einzelner Beweiserge b- nisse gesproch Verletzungen stützen die Angaben des Angeklagten nicht. Isoliert betrachtet stehen sie der Einlassung des Angeklagten aber auch nicht zwingend entg e- er festgestellten Verletzungen (der 23 24 25 26 - 9 - Geschädigten) lässt sich diese Einlassung (des Ange (UA S. 14). Soweit die Strafkammer sich auf diese Weise mit den einzelnen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat, geschah dies nur isoliert, ohne sich gesamtwürdigend mit der Frage zu befa s- sen, ob eine falsche Belastung mit Blick auf Abweichungen in verschiedenen Aussagen der Geschädigten tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Raum Cirener Radtke Fischer Bär
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