ECLI:DE:BGH:2018:071118B1STR140.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/18 vom 7. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verurteilten am 7. November 201 8 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt . 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von den no t- wendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse ein Zehntel; im Übrigen wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eve n- tuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. März 2017 wegen Betrugs in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in 515 tateinheitl i- chen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Nach Einlegung der Revision gegen diese Entscheidung und wä h- rend der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Senat ist der Angeklagte am 12. Oktober 2018 verstorben . 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 1 StR 276/11 Rn. 2 und vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644 , 3645 f. ). Das angefochtene Urteil ist damit gegens tandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschl ü ss e vom 1 2 - 3 - 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshinde r- nis 2 und vom 10. Juli 2001 1 StR 235/01 Rn. 2 ). 2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse zu. 3. Der Senat hat in Bezug auf die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unter Berücksichtigung von § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Quotelung vorgenommen. Dabei wurde im Rahmen der Ermessensau s- übung berücksichtigt, dass die Revision des Angeklagten gegen seine Verurte i- lung durch das Landgericht nur in geringem Umfang in Bezug auf die Gesam t- strafe aussichtsreich war. Folglich war en der Staatskasse die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten in Höhe von nur einem Zehntel aufzuerlegen. Im Übr i- gen wäre es im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unbillig, d er Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten a uch in Bezug auf die neun Zehntel aufzuerlegen . 3 4 - 4 - 4. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßna h- men (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Raum Jäger Fischer Bär Hohof f 5
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