ECLI:DE:BGH:2018:101018 B1STR140.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 140/18 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 10. Oktober 201 8 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 7. März 2017 soweit es ihn betrifft a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angekla g- te schuldig ist des Betrugs in sieben Fäl len, davon in einem Fall in 521 tateinheitlichen Fällen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 522 tateinhe itlichen Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer gelten sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. H iergegen richtet sich die auf die Verletzung f ormellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2018 un begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte mit Schreiben vom 12. April 2018 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt, ist dieser Antrag gegenstandslos, da der Vert eidiger des Angeklagten die Revision form - und fristgerecht begründet hat. 2. Der Senat hat den Schuldspruch betreffend den Angeklagten P . dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 521 tateinheitlichen Fällen. Da lediglich ein Zäh l- fehler vorliegt, der die eigentliche Schadenssumme unverändert lässt, kann der Senat eine entsprechende Berichtigung vornehmen, ohne dass es zu einer i n- haltlichen Änderung der Entscheidung kommt (BGH , Besc hluss vom 10. Januar 2012 3 StR 408/11 Rn. 4 mwN). 3. Der Gesamtstrafenausspruch von elf Jahren und sechs Monaten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 2 3 4 5 - 4 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesam tstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzume s- sungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höch s- ten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen z u orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 5 StR 394/09, NStZ - RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 2 StR 340/10 Rn. 1 ; Fischer , StGB, 65. Aufl. , § 54 Rn. 6 mwN). Dabei sind bei der erfo rderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder g e- ringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzt en Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Fe r- ner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesam tgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern. b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Zwar hat das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Gesam t- strafenbildung dem Grunde nach zutreffend erkannt, dass bei d en auf Dauer angelegten Taten des Angeklagten ein besonders enger sachlicher Zusa m- Schaden im Verhältnis zu de m im Wege des uneigentlichen Organisationsd e- likts verursachten Schaden nicht erheblich ins Gewicht fällt (UA S. 309). Aus der Einsatzstrafe von acht Jahren und sechs Monaten für das uneigentliche Organisationsdelikt mit einem Schaden von gerundet 15,2 Mio. Euro wird aber eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Mon aten gebildet, obwohl die weiteren in die Gesamtstrafe einzubeziehenden sechs Taten mit Einzelstr a- 6 7 8 - 5 - fen von drei Jahren, dreimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr nur Schadenssummen in Höhe von 263.076 Euro, 89.451 Eu ro, 76.410 Euro, 11.538 Euro und 2.500 Euro betre f- fen. Diese deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe trotz der bei den weiteren Ei n- zeltaten hinzukommenden verhältnismäßig geringen zusätzlichen Schaden s- summen hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet . Ohne eine pla u- sible Erklärung für die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe wird die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dem Unrechts - und Schuldgehalt der festgestellten Taten nicht mehr gerecht und legt nahe, dass das Landgericht die aufgestellten Grundsät ze nicht ausreichend bedacht hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auf diesem We r- tungsfehler beruht. 4. Die Feststellungen werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können da her bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergä n- zende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bish e- rigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Jäger Fischer Bär Hohoff 9
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